Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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B. Niedere Wundärzte. 
1. Für Besuche bei innerlichen Kranken, Behuss der Berichtserstattung an den Arzt 
oder im Auftrage oder in Begleitung desselben .. . . 60Pf. 
2. Für die Vornahme einer zt unter beitung eines Arztes je nach der 
Umständlichkeit 3 bis 8 M 
8. Für die Assistenz bei einer von einem Arzee selbst vorgenommenen Sektion 
2 bis 4= 
4. Für einen schriftlichen Krankenbericht an einen Arrtt 5P0 Pf. 
5. Für die durch die Umstände gebotene beständige Anwesenheit bei einem Kranken 
für die Dauer bis zu 6 Stunden 3 4 
auf 12 Stunden 6= 
für eine Nachtwache .. . 6 M. 
6. Für die vollständige Desinfection eines Krankenlokals .. 1M 
für jede weitere in derselben Wohnung 60 Pf. 
7. Für die Anwendung des Katheter oder Einbringung von Kerzen in die Harnröhre 
2 bis 4 
Werden diese Verrichtungen wochenlang wiederholt und sind sie mit keiner sehr 
großen Schwierigkeit verbunden, so findet ein Abzug bis auf ¼/1 des Betrags statt. 
8. Für das Zurückbringen eines Gebärmutter-Scheide= oder Mastdarmvorfalles, oder 
einer Paraphimosis, für das legen eines Mutterlranzes oder Tampons, in leichten 
Fällen 3 bis 5 4# 
9. Für das unblutige vasehrn zum Zurückbringen eines eingeklemmten Bruches 
(Taxis) . . .. .. . 6bis 12 M. 
10. Für Einspritzungen in den Hals, die Nasenhöhle, die Ohren, die Mutterscheide, 
den Mastdarm (Klystire) je nach der Umständlichkeit des Verfahrens 80 Pf. bis 1 
11. Für Entfernung von Polypen aus den Gehör= und Nasengängen, sowie von frem- 
den Körpern aus dem Schlund, den Ohren, der Nase, der Scheide, der Harnröhre 
oder dem Mastdaoadr 5 bis 15 
12. Für die Ausrottung kleiner lecht zu voperirender Bolggeschwulse und anderer Gewächse 
5 bis 10 J 
13. Für die Herausnahme eines eingesprengten Metall= oder andern Splitters aus der 
Hornhaut im Auge je nach der verschiedenen Schwierigkeit 3 bis 5 —
	        
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