Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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12. 
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C. Hebärzte. 
.Für eine manuelle oder instrumentale Untersuchuung 2 bis 5 + 
. Für geforderte Anwehnung bei einer natürlichen Geburt t ehne Hilfeleistung je nach 
der Dauer .. . ....5bt610»-4 
Anmerkung 
Uebernimmt der Geburtshelfer auf Verlangen dabei die Funktionen einer Hebamme, das 
Doppelte. 
. Für das Zurückbringen einer vorgefalenen Nabelschnur oder einer vorgefallenen 
Extremität 5 bis 10 
. Für künstliche Beendigunge einer ¶Steiß- lun Fußgeburt ohne Anwendung der Zange 
10 bis 20 
. Für eine Entbindung durch die Wendung je nach dem Grade der Schwierigkeit 
20 bis 50 
Für eine Zangen-Entbindung 
a) eine leichtre . . 15 M. 
b) eine schwere, bei höherem Stand des Kopfes oder starlerer Einkeilung desselben 
20 bis 40 + 
. Für eine Entbindung durch Perforation, Kephalotripsie oder Zerstücklung des Kindes 
30 bis 50 
. Für Eröffnung des Muttermundes mittelst des Schnitts zur Beendigung einer 
Geburtt bis 15 
.Für die Entfernung der eingesackte oder stark angewachsenen Nachgeburt je nach 
der Schwierigkeit 10 bis 20 A 
Für die Einleitung und Besorgung ber tünstlichen Frübgeburt . 20 bis 40 A. 
Für die Hilfe bei gefahrdrohender Blutung im Falle einer natürlichen Geburt, 
wobei der Geburtshelfer sich lange bei der Patientin verweilen muß, einschließlich 
der etwaigen ie der nicht angewachsenen Nachgeburt und ähnlicher Ver- 
richtungen 10 bis 20 + 
Für den Beistand bei einer Fehlgeburt (Abor lus Mol). 10 bis 20 -# 
Für die Zurückführung der ein= oder umgestülpten Gebärmutter 10 bis 15 = 
Anmerkung: 
Für die Ausführung einzelner weiterer Hilfeleistungen an den Geburtsorganen siehe die 
Ansätze in der wundärztlichen Taxe.
	        
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