Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Verfügnng des Ministerinms der auswärtigen Augelegenheiten, betreffend Bestellung von Postansträgen. 
Vom 4. November 1875. 
Zur weiteren Erleichterung der Einziehung von Geldern mittelst Postauftrags 
werden die im §. 41 Absatz III der inländischen Postordnung vom 31. Dezember 1874 
(Regierungs-Blatt von 1875 S. 36 und 37) enthaltenen Bestimmungen über die Be- 
stellung gewöhnlicher Briefe u. s. w. an dritte Personen in solchen Fällen, wo der Adressat 
oder dessen legitimirter Bevollmächtigter von dem bestellenden Briefträger oder Boten 
nicht angetroffen wird, in der Weise auf Papiere, welche den Postanstalten im Post- 
auftrags verkehr zugehen, ausgedehnt, daß diese Papiere gegen-Zahlung des 
dafür einzuziehenden Betrages auch an die in den obigen Bestimmungen be- 
zeichneten dritten Personen ausgehändigt werden dürfen. Als Zahlungsverweigerung im 
Sinne des §. 20 Absatz X der inländischen Postordnung (Reg. Blatt von 1875 Seite 18 
und 19) gilt jedoch nur eine desfallsige Erklärung des Adressaten selbst oder dessen legi- 
timirten Bevollmächtigten. 
Stuttgart, den 4. November 1875. 
Mittnacht.
	        
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