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1. Denber jedes Jahres behufs Veröffentlichung im Central-Blatt für das Deutsche Reich
mitgetheilt.
8. 2.
Ersatz-Behörden.
1. Die Ersatz-Behörden zerfallen in Ersatz-Behörden der Ministerial-Instanz, Ersatz-Behörden der
dritten Instanz, Ober-Ersatz-Kommissionen (zweite Instanz), rrekagisiaruusstanen (erste Instan)).
2. Sämmtliche Ersatz-Angelegenheiten in den Bezirken der unter preußischer Militärverwaltung stehen-
den Armee-Korps leitet das Löniglich Freußüche Kriegs-Ministerium im Verein mit den obersten
Civil-Verwaltungs-Behörden der betreffenden Bundesstaaten als „Ministerial-Instanz“.
Als solche Behörden fungiren:
-a) für Preußen, sowie für Waldeck und Pyrmont das Königlich preußische Ministerium des
Innern zu Berlin,
b) für Baden das Großherzoglich
JP) für Hessen das Großherzoglich
4) für Mecklenburg-Schwerin das
e) für das Großherzogthum
1!) für Mecklenburg-Strelitz das
2) für Oldenburg das
h) für Braunschweig das
schweig, ..
i) für Sachsen-Meiningen das Herzoglich sächsische Staats-Ministerium zu Meiningen,
k) für Sachsen-Altenburg das Herzoglich sächsische Staats-Ministerium zu Altenburg,
1) für Sachsen-Koburg-Gotha das Herzoglich sächsische Staats-Ministerium zu Gotha,
m) für Anhalt das Herzoglich anhaltische Staats-Ministerium zu Dessau,
Mn) für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Rudolstadt,
o) für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich chwarzbugische Ministerium zu Sondershausen,
p) für Reuß, ältere Linie, die Fürstlich reuß-plauische Landesregierung zu Greiz,
1) für Reuß, jüngere Linie, das Fürstlich Neußische Ministerium zu Gera,
z6) für Schaumburg-Lippe die Fürstlich schaumburg-lippesche Regierung zu Bückeburg,
§) für Lippe das Fürstlich lippesche Kabinets-Ministerium zu Detmold,
t) su Lübeck der Senat der freien und Hansestadt Lübeck,
u) für Bremen der Senat der freien Hansestadt Bremen,
V) für Hamburg der Senat der freien und Hansestadt Hamburg,
W) für Lauenburg das Königliche Ministerium für das Herzogthum Lauenburg zu Berlin,
X) für Elsaß-Lothringen der Reichskanzler zu Berlin.
In den Königreichen Bayern, Sachsen und Württemberg stehen die Ersatz-Angelegenheiten
miter der Leitung der betreffenden Kriegs-Ministerien in Gemeinschaft mit den Ministerien des
nnern.
R. M. G. §. 30, 34.
Die Mitwirkung der Kaiserlichen Admiralität hinsichtlich der Leitung der Ersatz-Angelegen-
beiten der Marine in der Ministerial-Instanz ergibt sich aus dem Inhalt dieser Verordnung.
3. In den einzelnen Ersatz-Bezirken steht der kommandirende General des Armee-Korps in Gemein-
schaft mit dem Chef der Provimziol= oder Landes-Verwaltungs-Behörde, sofern nicht hierfür in
einzelnen Bundesstaaten besondere Behörden bestellt sind, den Ersatz-Angelegenheiten als „Er-
sot-Behörde dritter Instanz“ vor.
N. M
zu
zu
zu Schwerin,
u Weimar,
eu-Strelitz,
zu Braun-
. .80,3.c.
Im Großherzogthum Hessen tritt an Stelle des kommandirenden Generals der Kommandeur
der Gzherkogich Hessischer (25.) Division.
In der dritten Instanz fungiren nachstehende Civil-Behörden: