Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Ersatz-Kommission auch noch der Name des betreffenden Staates bei den auf denselben bezüg- 
lichen Funktionen binzuzufügen.) n6 
G. K. 30, 3 
. 8. 30, 8. h. 
Die Bestellung des höheren Verwaltungs-Beamten als Mitglied der Ober-Ersatz-Kommission 
erfolgt durch die in der 3. Instanz fungirende Civil-Behörde. 
In den einzelnen Aushebungs-Bezirken sind der betreffende Landwehr-Bczirks-Kommandeur und 
ein Verwaltungs-Beamter des Bezirks (in Preußen in der Regel der Landrath oder Polizei-Dircktor) 
oder, wo ein soccher Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zwecke bestelltes bürgerliches Mit- 
glied unter dem Namen: ç 
„Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirks (Kreises 2c.) N. N." 
die Behörde, welche die Ersatz-Angelegenheiten besorgt. 
N. M S. 30 
E□ 
. M. G. S. 30. 3. a. 
Zur Wahrnehmung der Obliegenheiten, welche der verstärkten Ersatz-Kommission beziehungsweise 
Ober-Ersatz-Kommission zugewiesen sind (s. 63, 5 und 70, 3), treten den ständigen Mitgliedern 
andere Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirks-Eingesessenen von Kommunal= oder Landes-Ver- 
tretungen gewählt, oder wo solche Vertretungen nicht vorhanden sind, von der Landes-Verwaltungs- 
Behörde ernannt werden. 
Es sollen hiernach bestehen: 
Die verstärkte Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern aus höchstens noch einem 
Offizier (8. 60, 1) und aus vier bürgerlichen Mitgliedern; 
die verstärkte Ober-Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem bürger- 
lichen Mitgliede. 
RNR. M. G. S§. 30, 4. 
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatz-Kommission und der Ober-Ersatz-Kommission werden 
nebst einer gleichen Anzahl von Stellvertretern auf drei Jahre gewählt beziehungsweise ernannt. 
Ist in volksreichen Aushebungs-Bezirken eine größere Anzahl Stellvertreter erforderlich, so 
wird dieselbe durch die in der dritten Instanz fungirende Civil-Behördes"“) bestimmt, der auch die 
Regelung des Wahlverfahrens obliegt. 
Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Kommission darf nicht zugleich Mitglied einer 
Ersatz= hommissoon sein. 
Außerdem besteht für Bezirke von gewisser Größe (in Preußen in der Regel für jeden Regierungs- 
Bezirk, in Bayern für jeden Iinterte-Vrigaderhhir? eine Kommission unter dem Namen: 
„Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige. 
Diese Kommissionen sind dazu bestimmt, über die Ansprüche auf die Berechtigung zum einjährigen 
Dienst nach vorgängiger Prüsung zu entscheiden. 
Die Ersatz-Kommission arbeitet der Ober-Ersatz-Kommission vor. Sie verfügt die nach dem Gesetz 
zulässigen Zurückstellungen der Militärpflichtigen. Im übrigen unterliegen ihre Beschlüsse der 
Revision und endgülltigen Entscheidung durch die Ober-Ersatz-Kommission. 
.M. G. S. 30, 7 
* 
— 
: 
  
Die Ober-Ersatz Kommissionen und Prüfungs-Kommissionen für Einjährig-Freiwillige stehen 
unter der Leitung der Ersatz-Behörden dritter Instanz. 
*) Wenn die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatz-Kommissienen Ossfiziere beziehungsweise Beamte eines 
und desselben Bundesstaates sind, so führen die Kommissionen den Titel: „Königliche (Großherzogliche 2c.) Ober- 
Ersatz-Kommission 2c.“, und in dem Dienstsiegel das Landes-Wappen. Andernfalls fällt die Bezeichnung „König- 
lich 2c.“ aus, ebenso das Landes-Wappen im Dienstsiegel. 
Diese Bestimmung findet auch auf die Ersatz-Kommissionen und die Prüfungs-Kommissionen für Einjährig- 
Freiwillige siunngemäße Anwendung. 
*7) In Sachsen durch die Ober-Rekrulirungs-Behörde, in Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath, in 
Baden und Hessen durch das Ministerium des Innern. 
*#) Vergl. Anmerkung zum Schlusse von Nr. 4.
	        
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