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Ersatz-Kommission auch noch der Name des betreffenden Staates bei den auf denselben bezüg-
lichen Funktionen binzuzufügen.) n6
G. K. 30, 3
. 8. 30, 8. h.
Die Bestellung des höheren Verwaltungs-Beamten als Mitglied der Ober-Ersatz-Kommission
erfolgt durch die in der 3. Instanz fungirende Civil-Behörde.
In den einzelnen Aushebungs-Bezirken sind der betreffende Landwehr-Bczirks-Kommandeur und
ein Verwaltungs-Beamter des Bezirks (in Preußen in der Regel der Landrath oder Polizei-Dircktor)
oder, wo ein soccher Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zwecke bestelltes bürgerliches Mit-
glied unter dem Namen: ç
„Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirks (Kreises 2c.) N. N."
die Behörde, welche die Ersatz-Angelegenheiten besorgt.
N. M S. 30
E□
. M. G. S. 30. 3. a.
Zur Wahrnehmung der Obliegenheiten, welche der verstärkten Ersatz-Kommission beziehungsweise
Ober-Ersatz-Kommission zugewiesen sind (s. 63, 5 und 70, 3), treten den ständigen Mitgliedern
andere Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirks-Eingesessenen von Kommunal= oder Landes-Ver-
tretungen gewählt, oder wo solche Vertretungen nicht vorhanden sind, von der Landes-Verwaltungs-
Behörde ernannt werden.
Es sollen hiernach bestehen:
Die verstärkte Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern aus höchstens noch einem
Offizier (8. 60, 1) und aus vier bürgerlichen Mitgliedern;
die verstärkte Ober-Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem bürger-
lichen Mitgliede.
RNR. M. G. S§. 30, 4.
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatz-Kommission und der Ober-Ersatz-Kommission werden
nebst einer gleichen Anzahl von Stellvertretern auf drei Jahre gewählt beziehungsweise ernannt.
Ist in volksreichen Aushebungs-Bezirken eine größere Anzahl Stellvertreter erforderlich, so
wird dieselbe durch die in der dritten Instanz fungirende Civil-Behördes"“) bestimmt, der auch die
Regelung des Wahlverfahrens obliegt.
Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Kommission darf nicht zugleich Mitglied einer
Ersatz= hommissoon sein.
Außerdem besteht für Bezirke von gewisser Größe (in Preußen in der Regel für jeden Regierungs-
Bezirk, in Bayern für jeden Iinterte-Vrigaderhhir? eine Kommission unter dem Namen:
„Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige.
Diese Kommissionen sind dazu bestimmt, über die Ansprüche auf die Berechtigung zum einjährigen
Dienst nach vorgängiger Prüsung zu entscheiden.
Die Ersatz-Kommission arbeitet der Ober-Ersatz-Kommission vor. Sie verfügt die nach dem Gesetz
zulässigen Zurückstellungen der Militärpflichtigen. Im übrigen unterliegen ihre Beschlüsse der
Revision und endgülltigen Entscheidung durch die Ober-Ersatz-Kommission.
.M. G. S. 30, 7
*
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:
Die Ober-Ersatz Kommissionen und Prüfungs-Kommissionen für Einjährig-Freiwillige stehen
unter der Leitung der Ersatz-Behörden dritter Instanz.
*) Wenn die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatz-Kommissienen Ossfiziere beziehungsweise Beamte eines
und desselben Bundesstaates sind, so führen die Kommissionen den Titel: „Königliche (Großherzogliche 2c.) Ober-
Ersatz-Kommission 2c.“, und in dem Dienstsiegel das Landes-Wappen. Andernfalls fällt die Bezeichnung „König-
lich 2c.“ aus, ebenso das Landes-Wappen im Dienstsiegel.
Diese Bestimmung findet auch auf die Ersatz-Kommissionen und die Prüfungs-Kommissionen für Einjährig-
Freiwillige siunngemäße Anwendung.
*7) In Sachsen durch die Ober-Rekrulirungs-Behörde, in Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath, in
Baden und Hessen durch das Ministerium des Innern.
*#) Vergl. Anmerkung zum Schlusse von Nr. 4.