c) Landwehrypflicht,
d) Ersatz-Reserve-Pflicht.
4. Die Pflicht zum Dienst in der Marine wird eingetheilt in:
3 aattre Dienlslich,, Dienstpflicht in der Flotte.
Jc) Seewehr-Pflicht.
5. Dienstpflicht im Kriege siehe §. 18. « . «
. Alle nicht zum Dienst im Heere oder in der Marine eingezogenen Wehrpflichtigen sind im Kriege
landfturnpflchtig.n
5
8. 6.
Dienstpflicht im stehenden Heere.
Die Dienstpflicht im sefenden Heere umfaßt die active Dienstpflicht und die Reserve-Pflicht.
Die Dienstpflicht im stehenden Heere dauert sieben Jahre.
Die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere dauert drei Jahre.
Nach abgeleistetem aktivem Dienste werden die Mannschaften zur Reserve beurlaubt.
i—
S. 7.
Aktive Dienstpflicht im stehenden Heere.
Die Dauer der aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere (aktive Dienstzeit) wird nach dem wirklich
erfolgten Dienstantritt mit der Maßgabe berechnet, daß diejenigen Mannschaften, welche in der
Zeit vom 2. Oktober bis 31. März eingestellt werden, als am vorhergehenden 1. Oktober einge-
stellt gelten.
g.
W. G. 6.
Die aktive Dienstzeit der als unsichere Dienstpflichtige) eingestellten Mannschaften wird von
dem auf ihre Einellung folgenden Rekruten-Einstellungstermine ab gerechnet.
—
M. G. §. 33.
Die Zeit einer Freiheitsstrase von mehr als sechs Wochen wird auf die aktive Dienstzeit nicht
angerechnet.
M. Str. G. F. 18.
Im Uebrigen richtet sich die Dauer der aktiven Dienstzeit nach den vom Kaiser alljährlich zu er-
lassenden Rekrutirungs-Bestimmungen.
**
. 6.
Aktive Dienstpflicht der Einjährig-Freiwilligen.
. Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und
verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorgeschriebenen Umfange dargelegt haben,
werden schon nach einer einjährigen aktiven Dienstzeit im stehenden Heere — vom Tage des Dienst-
eintritts an gerechnet — zur Referve beurlaubt.
W. G. S. 11.
Einzäbeig Freiwiliige, welche während ihrer aktiven Dienstzeit mit Versetzung in die zweite Klasse
des Soldatenstandes bestraft werden, verlieren die Eigenschaft als Einjährig-Freiwillige und den
Anspruch auf Entlasung ach einjähriger Dienstzeit.
R. M Ab
.M. G. 8. 50. Abk. 4.
Ihre aktive Dienstzeit wird in diesem Falle nach §.7 Nr. 1 berechnet.
—
d
8g. 9.
Aktive Dienstpflicht der Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts.
1. Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche ihre Befähigung für das Schulamt
*) Im Reichs-Militär-Gesetz „Heerespflichtige“ genannt.