Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen 
zur Reserve beurlaubt werden. 
EGibt der so Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem Schulamte 
für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Tiß in welchem er das 25ste Lebensjahr voll- 
endet, zur Aleisung des Restes seiner aktiven Dienstpflicht wieder eingezogen werden (§. 63, 5. c.0. 
N. # 
k 51. 
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Wenn ein Lchers Dienstpflichtiger vor vollendetem 25sten Lebensjahre aus dem Schnlamte für 
immer entlassen wird, so hat die vorgesetzte Behörde dem 
Anzeige an die Ersatz-Behörden hiervon Mittheilung zu machen. 
8. 10. 
Aktive Dienstpflicht ehemaliger Zöglinge militärischer Institute. 
Bezirks zur weiteren 
. Militär-Zöglinge und Schüler, welche in militärischen Bildungs= und Lehr-Anstalten auf Staats- 
kosten unterhalien beziehungsweise unterrichtet werden, haben ihrer aktiven Dienstpflicht nach den 
allgemeinen gesetz lichen Bestimmungen zu genügen. 
Außerdem darf ihre aktive Dienstpflicht bis zu dem Mawe verlängert werden, daß sie für jedes 
Jahr, während dessen sie diese Anstalten besuchten, zwei Jahre länger aktiv zu dienen haben. 
Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Rekrutirungs- Ordnung enthalten. 
  
8. 11. 
Reserve-Pflicht. 
. Die Reserve- Pflicht wird von demselben Zeitpunkte ab berechnet, wie die altive Dienstpflicht, auch 
wenn in der Erfüllung der letzteren eine Unterbrechung stattgesunden hat. 
Die Mannschaften des Reserve (Reservisten) werden in Jahresklassen nach ihrem Dienstalter ein- 
etheilt. 
annschaften, welche in Folge eigenen Verschuldens verspätet aus de abtiven Dienst entlassen 
werden, treten steis in die jüngste Jahresklasse der Reserve ein (§. 7, 
M. . la. N. M G. 5. 62. 
Mannschaften der' Heekon, welche sich "4 Kontrole länger als ein Jahr ent bben oder eine Ordre 
zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können, abgesehen von der etwa 
noch anderweit über sie zu verhängenden Strafe, unter Verlängerung ihrer Dienstpflicht in die nächst 
jüngere e Dahlae e versetzt werden. 
Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend weiter 
zurückversetz. werd gure 
. G. 
Die Eniscidin eruber steht dem Landwehr-Bezirks-K 14. 
Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr erfolgt bei den ider ontrol-Versammlungen 
des betreffenden. Whres. 
Neserve-Plchte chentchiger. Ersatz-Reservisten siehe §. 13, 9. 
§. 12. 
Landwehr-Pflicht. 
. Die Landwehr-Plcht ist von fünfjähriger Dauer. 
Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Diensizeit 
verpflichten, gienen sofern sie deee Verpflichtung nachkommen, in der Landwehr nur drei Jahre. 
Der entrii, nr 3 vh. erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere. 
. G. S. 7.
	        
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