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in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen
zur Reserve beurlaubt werden.
EGibt der so Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem Schulamte
für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Tiß in welchem er das 25ste Lebensjahr voll-
endet, zur Aleisung des Restes seiner aktiven Dienstpflicht wieder eingezogen werden (§. 63, 5. c.0.
N. #
k 51.
½
Wenn ein Lchers Dienstpflichtiger vor vollendetem 25sten Lebensjahre aus dem Schnlamte für
immer entlassen wird, so hat die vorgesetzte Behörde dem
Anzeige an die Ersatz-Behörden hiervon Mittheilung zu machen.
8. 10.
Aktive Dienstpflicht ehemaliger Zöglinge militärischer Institute.
Bezirks zur weiteren
. Militär-Zöglinge und Schüler, welche in militärischen Bildungs= und Lehr-Anstalten auf Staats-
kosten unterhalien beziehungsweise unterrichtet werden, haben ihrer aktiven Dienstpflicht nach den
allgemeinen gesetz lichen Bestimmungen zu genügen.
Außerdem darf ihre aktive Dienstpflicht bis zu dem Mawe verlängert werden, daß sie für jedes
Jahr, während dessen sie diese Anstalten besuchten, zwei Jahre länger aktiv zu dienen haben.
Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Rekrutirungs- Ordnung enthalten.
8. 11.
Reserve-Pflicht.
. Die Reserve- Pflicht wird von demselben Zeitpunkte ab berechnet, wie die altive Dienstpflicht, auch
wenn in der Erfüllung der letzteren eine Unterbrechung stattgesunden hat.
Die Mannschaften des Reserve (Reservisten) werden in Jahresklassen nach ihrem Dienstalter ein-
etheilt.
annschaften, welche in Folge eigenen Verschuldens verspätet aus de abtiven Dienst entlassen
werden, treten steis in die jüngste Jahresklasse der Reserve ein (§. 7,
M. . la. N. M G. 5. 62.
Mannschaften der' Heekon, welche sich "4 Kontrole länger als ein Jahr ent bben oder eine Ordre
zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können, abgesehen von der etwa
noch anderweit über sie zu verhängenden Strafe, unter Verlängerung ihrer Dienstpflicht in die nächst
jüngere e Dahlae e versetzt werden.
Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend weiter
zurückversetz. werd gure
. G.
Die Eniscidin eruber steht dem Landwehr-Bezirks-K 14.
Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr erfolgt bei den ider ontrol-Versammlungen
des betreffenden. Whres.
Neserve-Plchte chentchiger. Ersatz-Reservisten siehe §. 13, 9.
§. 12.
Landwehr-Pflicht.
. Die Landwehr-Plcht ist von fünfjähriger Dauer.
Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Diensizeit
verpflichten, gienen sofern sie deee Verpflichtung nachkommen, in der Landwehr nur drei Jahre.
Der entrii, nr 3 vh. erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere.
. G. S. 7.