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scheidung der Ober-Ersatz-Kommission einzuholen. Bis zum Eingang dieser Entscheidung ist von der
Ertheilung der uswanderungs- Erlaubniß Abstand zu nehmen.
St 14
Die Bestimmung unter Nr. 1 findet, sofern Familien-Väter für sich und ihre Familien die Aus-
wanderung nachsuchen, auf Söhne, welche das 17te Lebenjahr vollendet haben, dergestalt Anwen-
dung, daß, wenn auch den Familien-Vätern die Auswanderung gestattet werden muß, den Söhnen
derselben die Genehmigung zur Auswanderung so lange zu versagen ist, als das unter Nr. 1 erwähnte
Zeugniß nicht beigebrast -
St. A. G. S. 1
.Fuür die Zeit eim Krieges 'peer einer geichegeahr kann durch Kaiserliche Verordnung die Ertheilung
der Auswanderungs- Erlaubniß an Wehrpflichtige untersagt werden.
G.
S. 1—
. Bestrafung * Mecluntan Auswanderung Militärpflichtiger siehe D. Str. G. §. 140.
Vierter Abschnitt.
Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige.
g. 26.
Entscheidungen der Ersatz-Behörden im Allgemeinen.
Die Entscheidungen der Ersatz-Behörden werden bedingt durch die Würdigkeit, die Tauglichkeit, die
bürgerlichen Verhältnisse und die Nangirung der Milikärpflichti 6n.
Die Entscheidungen sind entweder vorläufige oder end Lütt
Die vorläufigen Entscheidungen bestehen in der Zurü stllun Mililepslichtger von der Aus-
hebung für einen bestimmten Zeitraum.
Die endgültigen Entscheidungen bestehen in der
Ausschließung vom Dienst im Heere oder in der Marinc,
Ausmustern ung vom Dienst im Heere oder in der Marine,
Ueberweisung zur Ersatz-Reserve oder Seewehr,
Aushebung für einen Truppen= oder Maetnetzel.
8. 27.
Vorläufige Entscheidungen.
nZurückstellung Dipst von der Aushebung kann erfolgen:
a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe,
b) wegen zeitiger Untauglichkeit,
) in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse,
4) als überzählig.
Die Zurückstellungen unter 1.a.—c. werden in der Regel durch die Ersatz Kommission, die unter 1.4.
durch die Ober-Ersatz-Kommission verfügt.
In der Regel erfolgt Zurückstellung nur für die Dauer des laufenden Jahres, d. h. bis zum Termin
für Anmeldung zur Stammrolle im nächsten Jahre.
Machen besondere Verhältnisse eine weitergehende Berücksichtigung wünschenswerth, so ist Zurück-
stellung bis zum dritten M Militärpflichtjahre zulässig.
R. M
nZurückstellung über das häe Militärpflichtjahr hinaus ist nur zulässig:
a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe (§. 28, 2) und zwar bis zum fünften Militärpflichtjahre,
b) behufs ungestörter Ausbildung für den Lebensberuf (5. 30, 4) und zwar in ausnahmsweisen
Saserungen bis zum fünften Militärpflichtjahre,