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c) in Folge erlangter Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst und zwar bis zum 1.Oktober
des sechsten Militärpflichtjahres (§. 30, 4.)
N. M. G. S. 14. S. 18. F. 2
. 8. 20.
Zurückstellung wird von derjenigen Ersatz-Kommission verfügt, in deren Bezirk der Militärpflichtige
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gestellungspflichtig ist (§. 24, 2).
Mit Zurückstellung über das laufende Jahr hinaus (Nr. 3 und 4) istsfür die Dauer derselben die
Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle verbunden.] *
Die Furückgeseellen Militärpflichtigen sind beim Ablauf der ihnen bewilligten Zurückstellung
im Bezirk derjenigen Ersatz-Kommission geslellungspflichtig, welche ihre Zurückstellung verfüct bal.
Wünschen sie sich anderwärts zu gestellen, so haben sie bei genannter Ersatz-Kommission die Ueber
weisung nach dem neuen Gestellungsorte zu beantragen.
. Zurückstellungen Militärpflichtiger auf längere Dauer als vorstehend erwähntt, sowie auf Grund
nicht ausdrücklich vorgesehener Villigkeitsgründe können nur von der Ministerial-Instanz ausnahms-
weise genehmigt werden.
Solche Zurückstellungen sind seitens der Ersatz-Kommission auf dem Instanzenwege zu bean-
tragen.
Die Zurückstellung ganzer Berufsklassen auf Grund vorstehender Bestimmung ist unzuläßig
(K. 37, 5
N. M. G. §. 22.
Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren alle Zurückstellungen ihre Gültigkeit. Sie können
jedoch durch die Ersatz-Kommission (Nr. 5) und zwar für die Zeit bis zum nächsten Musterungs-
Geschäft von neuem ausgesprochen werden (§F. 97, 3).
§. 28.
Zurückstellung wegen zeitiger Ausschließungsgründe.
Wer wgen einer strafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder mit dem Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte bestraft werden kann, oder wegen welcher die Verurtheilung zu einer Freiheits=
strafe von mehr als sechswöchentlicher Dauer oder zu einer entsprechenden Geldstrase zu erwarten
ist, in Untersuchung sich befindet, wird nicht vor deren Beendigung, und wer zu einer Freiheits-
strase oder zu einer in Freiheitsstrafe umzuwandelnden Geldstrafe rechtskräftig verurtheilt ist, nicht
vor deren Vollstreckung oder Erlaß zum Dienst im Heere oder in der Marine eingestellt.
N. M. G. F. 18.
Im fünften Militärpflichtjahre muß über solche Personen endgültig entschieden werden (§. 27, 4. à.).
Dasselbe gilt von denjenigen Personen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind,
für die Zeit, während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen stehen.
N. M. G. §. 18.
Die Aushebung der unter Nr. 3 bcheten Personen darf in ihrem vierten Militärpflichtjahre
erfolgen sofern sie im Laufe des nächsten Jahres wieder in Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
gelangen.
L#e werden in diesem Jale in eine Arbeiter-Abtheilung eingestellt.
6 Die Dienstzeit in der Arbeiter-Abtheilung kommt auf die aktive Dienstzeit zur Anrechnung
., 4, 2).
. M. G. 8. 18.
Berücksichtigung von Straferkenntnissen ausländischer Gerichte siehe 8. 35, 3.
g. 29.
Zurückstellung wegen zeitiger Untauglichkeit.
. Militärpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den Dienst im Heere oder in der Marine
relche mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer behaftet sind, werden vorläufig zurück-
gestellt.