Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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sonenzahl  und  namentlich,  wenn  die  Beiwagen  ganz  eingehen,  auf  die  frühere  Reihenfolge
keinen  Anspruch  machen,  sondern  nur  nach  der  freiwillig  beibehaltenen  Nummer  vorrücken.

a)  Bei  dem  Zugange  auf  einer  unterwegs  gelegenen  Postanstalt.

IV.  Die  bei  einer  unterwegs  gelegenen  Postanstalt  hinzutretenden  Personen  stehen
den  vom  Kurse  kommenden  und  weiter  eingeschriebenen  Reisenden  in  der  Reihenfolge  der
Plätze  nach.  Läßt  sich  ein  mit  der  Post  angekommener  Reisender  zu  derselben  Post  weiter
einschreiben,  so  verliert  er  den  bis  dahin  eingenommenen  Platz  und  muß  den  letzten  Platz
nach  den  dort  hinzutretenden  und  bereits  vor  ihm  angenommenen  Reisenden  einnehmen.

b)  Bei  dem  Uebergange  auf  einen  anderen  Kurs.

V.  Die  Reisenden,  welche  von  einem  Kurse  auf  einen  anderen  übergehen,  stehen  den
für  den  letzteren  Kurs  bereits  eingeschriebenen  Reisenden  hinsichtlich  des  Platzes  nach.
Etwaige  Abweichungen  hiervon  bei  Kursen  mit  fremden  Postanstalten,  sowie  bei  solchen
Kursen,  wo  eine  Durchhebung  des  Personengeldes  stattfindet,  richten  sich  nach  den  für  solche
Kurse  gegebenen  besonderen  Bestimmungen.

c)  Bei  Reisen  nach  Zwischenorten.

VI.  Reisende,  welche  die  Post  nach  einem  zwischen  zwei  Stationen  belegenen  Orte
benützen  wollen,  müssen,  sobald  durch  ihren  Abgang  unterwegs  ein  Beiwagen  eingehen
kann,  allen  bis  zur  nächsten  Station  eingeschriebenen  Reisenden  nachstehen  und  die  Plätze
in  dem  Beiwagen  einnehmen.

I)  Bei  Reisen  von  Haltestellen  aus.

VII.  Reisende,  welche  von  den  Conducteuren  oder  Postillonen  unterwegs  an  Haltestellen
  aufgenommen  worden  sind,  stehen  bei  der  Weiterreise  über  den  nächsten  Postort
hinaus  den  bei  diesem  zutretenden  und  bereits  vor  ihnen  angenommenen  Reisenden  hinsichtlich
  des  Platzes  nach.

VIII.  Ueber  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  den  Reisenden  wegen  der  von  ihnen
einzunehmenden  Plätze,  hat  der  abfertigende  Beamte  der  Postanstalt  nach  den  vorangeschickten
  Grundsätzen  zu  entscheiden.  Beruhigen  sich  die  Reisenden  bei  dieser  Entscheidung
nicht,  so  steht  ihnen  frei,  die  nochmalige  Erörterung  der  Meinungsverschiedenheit  bei  dem
Vorsteher  der  Postanstalt  nachzusuchen,  sofern  solches,  ohne  den  Lauf  der  Post  zu  verzögern,
  thunlich  ist.  Der  getroffenen  Entscheidung  haben  sich  die  betreffenden  Reisenden,
vorbehältlich  der  Beschwerde,  zu  unterwerfen.