Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Die Zurückstellung der in Rußland lebenden deutschen Militärpflichtigen bis zu vorstehend 
erwähntem Termin darf seitens der Kaiserlich deutschen Botschaft zu St. Petersburg — unter 
Benachrichtigung der heimathlichen Ersatz-Kommission (§. 23, 3) — verfügt werden. 
g. 82. 
Zurückstellung als überzählig. 
lichen Militärpflichtigen bis zum nächsten Jahr als Ueberzählige zurückgestellt 
Doch kann auf dieselben im Falle des 
. 76) jederzeit zurückgegriffen werden. 
ine k Militärpflichtiger als Ueberzählige ist nur bis zu dem auf ihr drittes Mili- 
tärpfli bahr folgenden or. e Februar zulässig und muß bis dahin endgültig über sie entschieden sein. 
Sobald der Bedarf an Ersatz-Mannschaften - ist, werden die noch onnbandenen diensitaug- 
edarfs während der Donch der Nachersatzgestellungen 
„4u 
5. 33. 
Bescheinigung der Zurückstellung. 
Ueber die erfolgten Zurückstellungen sind seitens der Ersatz-Kommissionen Bescheinigungen 
auszusertigen. 
In denselben ist die Dauer der Zurückstellung genau anzugeben, sowie ob für die Dauer 
der Zurückstellung die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle stattgefunden hat. 
Dies Bescheinigun en sind cinzutragen 
für alle nehebung, aunterworsenen Militärpflichtigen in die Loosungs-Scheine (§. 66) und 
zwar unter denemeh ungen“, 
für alle zum einjährig- freiwilligen Dienst Berechtigten in die Berechtigungs-Scheine (F. 88). 
7 die überzähligen Militärpflichtigen genügt! der Vermerk „Ueberzählig“ im Loofungs= Schein. 
ür die Militärpflichtigen, welhe seitens der Truppen zum ferwü Dienst angenommen sind, 
dient als Ausweis — behufs Zurückstellung von der Aushebung bis zum Dienseamtrit — der 
Annahme-Schein (§. 84). 
g. 34. 
Endgültige Entscheidungen. 
.Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige erfolgen durch die Ober-Ersatz-Kommission. 
Ausnahinen ne siwen nur beie außeerterminlichen Musterungen (§. 77), bei den Schiffer- 
musterungen (§. 75) und im Kriege (§. 97 
Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatz- . konen steht nur den Militärpflichtigen und 
ihren Zur Nwelamation berechtigten Angehörigen eine Berufung an die höheren Instanzen zu. 
ie Entscheidungen der Ober- Erst .Kommissionen über die körperliche Brauchbarkeit 
(nshen der Militärpflichtigen und über die Vertheilung der ausgehobenen Mannschaften 
auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppentheile findet eine Berufung nicht statt. 
In Aushebungs- Feniicn, welche ihren Rekrutenantheil nicht aufubringen vermögen, kann 
jedoch gegen die auf Befreiun w„von der aktiven Dienstpflicht gerichteten Entscheidungen auch seitens 
des ständigen militärischen Mitgliedes der Ober-Ersatz Kommission Berufung an die höhere 
Instanz eingelegt werden, 
S. 20, 
8. 
. Die endgülgen Srlckelbongen über Militärpflichtige dürfen nur bis zur Endfrist der auf Grund 
der vorangegangenen Paragraphen zulässigen Zurückstellungen hinausgeschoben werden.
	        
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