Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Sobald über Militärpflichtige nicht endgültig entschieden werden kann, weil sie sich nicht restzeit 
Witarylichig 
„Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpfl 
. Straferkenntniti ausländis 
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vor den Ersatz-Behörden Gitlen, bleibt die endgültige Entscheidung bis zu ihrem persönlichen 
Erscheinen vor den Ersatz-Behörden ausgesetzt. çn 
Dieselben bleiben bis zum Erlöschen ihrer Wehrpflicht fortdauernd verpflichtet, sich der Aus- 
hebung zu unterwersen. 
M. G. §. 10. 
8. 35. 
Ausschließung. 
ßZ, welche zur Zuchthausstrafe verurtheilt worden sind, werden vom Dienst im Heere 
arine ausgeschlossen. 
D. Str.G. §. 31 
und in der 
ichtjahre die Desiimmunhen des 
28 1 und 3 Anwendung finden, sind vom Dienst im Heere und in der Marine auszuschließen. 
#er Gerichte wider Militärpflichtige haben die Ersatz-Behörden nur dann 
in gleicher Weise, wie vorstehend angegeben, zu berücksichtigen, wenn von einem deutschen Gerichts- 
hofe wegen derselben strafbaren Handlungen nachträglich auf Verlust der bürgerichen Ehrenrechte er- 
kannt worden ist, oder wenn eine strafbare Handlung vorliegt, welche, wenn sie während des aktiven 
Dienstes im Heere oder in der Marine begangen wäre, die Entfernung aus dem Heere oder der 
Marine zur Folge gehabt haben würde. 
D. Str. G. 37. M. Str. G. §S. 31. 
Die Ausschließung vom Dienst im Heere und in der Marine erfolgt durch Ertheilung eines Aus- 
schließungs-Scheins. 
  
F. 36. 
Ausmusterung. 
Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen sowohl zum Dienst mit der Waffe, 
als auch zum Dienst ohne Waffe (8. 29, 2) dauernd untauglich befunden werden, sind auszumustern, 
d. h. vom Dienst im Heere und in der Marine befreit. 
Diese Militärpflichtigen sind, sobald ihre dauernde Untauglichkeit sestgestellt ist, von jeder weiteren 
Gestellung vor den Ersatz-Behörden entbunden. 
Ihre Ausmusterung erfolgt ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden, 
durch Ertheilung eines Ausmusterungs-Scheins. 
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Militärpflichtige, welche sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise dauernd 
untauglich gemacht haben und daher auszumustern sind, unterliegen der Strafbestimmung des §. 142 
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. » 
Die Herbeiführung der dieserhalb einzuleitenden gerichtlichen Untersuchung ist Sache des Civil- 
Vorsitzenden der Ersatz-Kommission. 
S. 37. 
Ueberweisung zur Ersatz-Reserve. 
. Militärpflichtige, welche wegen unheilba rer körperlicher Fehler nur bedingt tauglich befunden 
werden, sind ohne Rücksicht auf das 
ilitärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden, der Ersatz-Reserve 
zu überweisen. 
N. M. G. §. 16. 
Militärpflichtige, welche wegen zeitiger Untauglichkeit mrückgesellt worden sind (§. * und auch in 
ihrem dritten Militärpflichtiahr nur bedingt tauglich befunden werden, sind der Erfatz-Reserve zu 
überweisen. 
R. M. G. 8. 17. 
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