Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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S. 40. 
Ueberweisung zur Seewehr zweiter Klasse. 
In allen Fällen, in welchen Militärpflichtige der Landbevölkerung der Ersatz-Reserve zu überweisen 
Hdt 27 en Militärpflichtige der seemännischen Bevölkerung . 21) der Seewehr zweiter Klasse 
überwiesen. 
Die Ueberweisung erfolgt durch Ertheilung eines Seewehr-Scheins. 
g. 41. 
Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige im Auslande. 
Ueber Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, darf durch die 
Ober-Ersatz-Kommissionen in folgenden Fällen endgültig entschieden werden, ohne daß ihr persön- 
liches Erscheinen vor den Ersatz-Behörden erforderlich ist: 
àK benn- sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie dauernd untauglich sind 
b) 8 sie ng glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie nur bedingt tauglich sind 
(P. 37, 1 und 2), 
JP) wenn sic durch glaubhafte ohrifteikliche Zeugnisse nachweisen, daß ihnen einer der im 
S. 30, 2. a.—e. aufgeführten Reklamationsgründe zur Seite steht. 
Zur Ausstellung glaubhafter ärztlicher Zeugnisse (Nr. 1. a. und h.) können bestimmte Aerzte im 
uslande durch den Reichskanzler ermächtigt werden. Die ertheilte Ermächtigung ist durch das 
Centralblatt für das Deutsche Reich zu veröffentlichen. 
Auch sind die Aerzte der Kaiserlichen Marine befugt, dergleichen Zeugnisse auszustellen. 
Auf den nach Nr. 1 vorzulegenden Zeugnissen ist seitens desjenigen Konsuls des Deutschen Reichs, 
welcher den Militärpflichtigen in seiner Matrikel führt, die Identilät zu bescheinigen. 
In den ärztlichen Zeugnissen (Nr. 1. a. und b.) ist außerdem von genanntem Konsul anzu- 
geben, daß die ärztliche Untersuchung in Gegenwart eines Konsular-Beamten stattgefunden hat. 
Bei Untersuchungen durch Aerzte der Kaiserlichen Marine ist noch die Hinzuziehung eines 
Offiziers derselben anferberl 
Militärpflichtige der seemännischen Bevölkerung (§. 21) dürfen im Auslande durch die Komman= 
danten denscher Kriegsschisse und Fahrzeuge zum Dienst in der Flotte eingestellt werden; des- 
gleichen Freiwillige der Landbevölkerung, welche sich zu vierjährigem aktivem Dienste verpflichten. 
Die heimathliche Ersatz-Kommission (§. 23, 2 und 3) ist duch die zuständige Marine-Behörde 
biervon zu benachrichtigen. 
  
8. 42. 
Aushebung für das stehende Heer oder die Flotte. 
Die Aushebung erfolgt entweder zum Dienst mit der Waffe oder zum Dienst ohne Waffe oder 
zum Dienst als Arbeitssoldat. 
Als Arbeitssoldaten sind — unter den Voraussetzungen des §. 28, 4 und 5 — Militärpflichtige 
nur dann auszuheben, wenn sie zum Dienst mit der Waffe tauglich sind. 
cswels ee Aushebung von Militärpflichtigen darf stattfinden, sobald dieselben an- 
geblich an Gebrechen leiden, deren Vorhandensein bei der Gestellung vor den Ersatz-Behörden 
überhaupt nicht oder nicht in dem behaupteten Grade nachgewiesen #derden kann (6 
. 64, 4). 
Die näheren Bestimmungen über die Aushebung Militärpflichtiger sind im Abschnitt IX enthalten.
	        
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