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Die Vervollständigung der alphabetischen Liste erfolgt beim Musterungs-Geschäft (S8. 63 und 67, 3)
sodann auf Grund der Vorstellungslisten (§I. 49) nach dem Aushebungs-Geschäft.
Berichtigungen der alphabetischen Listen erfolgen auf Grund der nach §. 45, 13 und nach
1 48, 1 eingehenden Mittheilungen, auf Grund angestellter Ermittelungen (§. 48, 5) und stattge-
abter Ueberweisungen (§. 46,
* .
.UebertragungenvonNameninden alpzabetischen Listen finden statt, sobald ein Militärpflichtiger
seinen Aufenthaltsort innerhalb des Aushebungs-Bezirks wechselt.
Streichungen von Namen in den alphabetischen Listen finden statt:
a) wenn Militärpflichtige verstorben sind,
bp) wenn Militärpflichtige eine endgültige Entscheidung seitens der Ersatz-Behörden erhalten haben
beziehungsweise als Rekruten ausgehoben sind,
) wenn Militärpflichtige freiwillig eingetreten sind,
4) wenn Militärpflichtige, welche nicht in dem Aushebungs-Bezirk geboren sind, in Folge Aufenthalts-
wechsels nach anderen Aushebungs-Bezirken überwiesen sind,
e) wenn Militärpflichtige in die Restantenliste ausgenommen sind.
Neben jeder Streichung ist der Grund kurz zu vermerken.
. Alle Militärpflichtigen, welche nach anderen Aushebungs-Bezirken verziehen S 23, 8), werden durch
g-
den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission des bisherigen Aushebung
neuen Aushebungs-Bezirks überwiesen.
Das Ueberweisungspapier für derartige Militärpflichtige ist gleich einem Ausschnitt aus der
alphabetischen Liste gestaltet.
Werden Militärpflichtige des jüngsten Jahrgangs nach der Loosung überwiesen, so ist unter
„Bemerkungen“ die im Aushebungs-Bezirk gezogene höchste Loosnummer anzugeben (S. 65, 11).
ezirks demjenigen des
. Für die richtige Fhrung der alphabetischen Listen ist der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission
verantwortlich. Er hat über alle vorgenommenen Veränderungen den Militär-Vorsitzenden auf dem
Laufenden zu erhalten.
Der Militär-Vorsitzende der Ersatz-Kommission hat sich alljährlich vor Beginn des Musterungs-Ge-
Shäfto Abschrift der alphabetischen Liste des laufenden Jahres zu besorgen und die Abschriften der
alphabetischen Listen der Vorjahre nach den Listen der Civil-Vorsitzenden zu berichtigen.
Er hat diese seinc alphabetischen Listen unter eigenen Verschluß zu nehmen und ist mit ver-
antwortlich dafür, daß die eingetragenen Militärpflichtigen so lange in denselben fortgeführt werden,
bis sie bestimmungsgemäß gestrichen werden dürfen.
euiu Städten, welche eigene Aushebungs-Bezirke bilden, darf, insofern die Führung der Rekrutirungs-
tammrollen der unmittelbaren Aussicht des Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission unterstellt ist,
von der Ausstellung einer besonderen alphabetischen Liste Abstand genommen werden.
Die Genehmigung hierzu ertheilt die in der dritten Instanz sungirende Civil-Behörde.)
In diesem Falle erhält der Militär-Vorsitzende der Ersatz-Kommission Abschriften der Rekru-
tirungs-Stammrollen der einzelnen Jahre.
lle übrigen Festsetzungen finden sinngemäße Anwenvung.
Die alhhabelischen Listen werden so lange aufbewahrt, bis die in denselben enthaltenen Militär-
pflichtigen das 31ste Lebensjahr vollendet haben.
Jr# Vernichtung darf sodann durch die Ober-Ersatz-Kommission verfügt werden.
8. 47.
Restantenlisten.
. Bleiben in der alphabetischen Liste der im dritten Militärpflichtiahre stehenden Wehrpflichtigen nach
Beendigung des Ersatz-Geschäfts Namen stehen, weil über die betreffenden Militärpflichtigen noch
*5P) In Sachsen die Ober-Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg der Ober-Rekrutirungs-Rath.