d
0
r
Or
*
—
*.
½
*
— 26 —
nicht endgültig entschieden ist, so werden diese Namen nunmehr in der alphabetischensListe gestrichen
und in die Restantenliste übertragen.
Die Restantenlisten werden nach Schema 6 jahrgangsweise aufgestellt.
In dieselben gefören auch diejenigen Personen, welche erst nach Ablauf ihres dritten Militär-
pflichtjahres in die Rekrutirungs-Stammrollen des Aushebungs-Bezirks aufgenommen werden.
Die Militärpflichtigen werden in den Restantenlisten so lange fortgeführt, bis sie aus dem wehr-
pflichtigen Alter getreten sind, sofern sie nicht vorher eine endgültige Entscheidung seitens der Ersatz-
Behörden erhalten oder die Reichs-Angehörigkeit verlieren.
. Militärpflichtige, welche nach Beendigung des in ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden
Ersatz-Geschäfts unermittelt geblieben sind, werden nur in den Restantenlisten des Aushebungs-Bezirks.
ihres Geburtsorts weiter fortgeführt.
Liegt der Geburtsort im Anslande, so werden sie in demjenigen Aushebungs-Bezirk weiter
fortgeführt, in dessen alphabetischer Liste sie sich bei Ablauf ihres dritten Militärpflichtjahres befanden.
.Die Bru der Restantenlisten liegt dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission ob.
er Militär-Vorsitzende besorgt sich alljährlich zugleich mit der Abschrift der alphabetischen Liste
des laufenden Jahres Abschrift der neu aufgestellten Mestantenlite.
6 58 späteren Veränderungen in den Restantenlisten erhält er durch den Civil-Vorsitzenden
Kenntniß.
Die Reslantenlisten derjenigen Jahrgänge von Wehrpflichtigen, welche das 42ste Lebensjahr vollendet
haben, sind zu vernichten.
Gleichzeitig verfügt der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission die Vernichtung der Rekru-
tirungs-Stammrollen der betreffenden Jahrgänge. (§. 49, 9.)
F. 48.
Berichtigung der Grundlisten.
. Bis zur Beendigung des Ersatz-Geschäfts, d. i. bis zu dem auf die Aushebung folgenden 1. Februar,
hat der Civil-Vorsitzende jeder Ersatz-Kommission von der getroffenen vorläufigen oder endgültigen
Entscheidung über die in seinem Aushebungs-Bezirk zur Gestellung vor den Ersatz-Behörden heran-
gezogenen, in anderen Aushebungs-Bezirken gebürtigen Personen dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-
Kommission des Aushebungs-Bezirks, in welchem der Geburtsort liegt, Mittheilung zu machen.
Die Benachrichtigungs-Schreiben sind als Beläge zu den alphabetischen oder Restantenlisten ebenso
lange, wie diese, außubewahten (§. 43, 6).
M Grund dieser Benachrichtigungen sind bis zum 1. März die alphabetischen und Restantenlisten
u berichtigen. ,
Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission veranlaßt — soweit erforderlich eine Berichtigung
der ihm vorgelegten Rekrutirungs-Stammrollen (§. 45, 12). ·
Nach dem Verbleib Militärpflichtiger, welche sich ohne Erlaubniß vor den Ersatz-Behörden nicht
Leset chaben, sind durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission unverzüglich Ermittelungen
anzustellen.
Wenn ein
ist oder wenn er das
Civil-Vorsitzenden der der Geburtsort liegt,
die Einleitung des
8. Strafgesetzbuchs zu
veranlassen.
Liegt der Geburtsort im Auslande, so liegt die Veranlassung zur Einleitung der gerichtlichen
hrrh T demjenigen Civil-Vorsitzenden ob, in dessen Grundlisten der Miturpstchtige ge-
ihrt wird.
Der Inhalt des ergangenen Erkenntnisses wird in den Grundlisten vermerkt.
bis zur
des
dritten
unermittelt geblieben
ohne
hat, so ist von dem
auf des