Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Als B kagen zu den Vorstellungslisien dienen: 
enthaltend 2# 1. Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften, über welche end- 
gültig m deden ist G. 81, 4); 
ahel *. * Zeit des Aushebungs-Geschäfts noch vorläufig beurlaubten Rekruten. (. 75, 3 
§. 80, 
Beila 
enthaltend 94 en den Truppen-(Marine-ttheilen abgewiesenen Einjährig-Freiwilligen (§. 94, 7). 
Die Anfertigung der Beilage 1 und 2 liegt dem Militär-Vorsitzenden, diejenige der Beilage 3 dem 
Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission ob und zwar in je vier Exemplaren und nach demselben 
Schema, wie die Vorstellungslisten. 
Veränderungs-Nachweisungen zu den Vorstellungslisten siehe §. 67, 5. 
Die Vorstellungslisten nebst Beilagen und Veränderungs- Nachweisungen werden mit den Restanten- 
listen zusammen aufbewahrt und vernichtet (§. 47, 6). 
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9 
Sechstec Abschnitt. 
Ersatz-Vertheilung. 
g. 50. 
Ermittelung des Ersatzbedarfs. 
. Der Kaiser bestimmt alljährlich die Zahl der in das stehende Heer und in die Flotte einzustellenden 
ekruten. 
— 
G. 8. 9. 
2. Hiernach wi bei allen Truppen= und Marinetheilen der thazu — unter Anrechnung der 
zum drei= oder vierjährigen Dienst freiwillig eintretenden Mannschaften — ermittelt. 
Der festgestellte Ersatztedarf) wird dem Ausschusse des Bundesraths für das Landheer und die 
Alungen bis zum 1. Mai jedes Jahres mitgetheilt. 
iese Mittheilung geschieht urch das Königlich preußische Kriegs-Ministerium für alle deutschen 
Truppen= und grinetheile mit Ausnahme der Königlich ba kufeeen Truppen 
“ atzbedarf der Marinetheile wird nach Land= und nach seemännischer Vroölkerung getrennt 
aufgestellt. 
*P-—5-*D 
E□ 
§S. 51. 
Bundes-Ersatz-Vertheilung. 
Der Ersatzbedarf (§. 50, 3) wird durch den Ausschuß des Bundesraths für das Landheer und 
die Festungen auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung vertheilt. 
N. V. Artilel 60. . 9 
Zur Bevölkerung der einzelnen Vindegstaaten werden die in denselben sich aufhaltenden Reichs- 
Ausländer und Dies im aktiven Dienst befindlichen Militärpersonen nicht gerech chnet. 
G. §. 0 
Bei der Veribel * des Ersatzbedarfs auf die Bundesstaaten werden denselben die innerhalb des 
verflossenen Kal enderjahrs aus ihren Gebietstheilen freiwillig eingetretenen Mannschaften in An- 
rechnung gebract 6 6 7, 5) 
.M. ð. 8. 9. 
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3 
  
*) Vei Berechnung des Ersatzbedarfs bleiben die elwa zur Einberufung gelangenden Volksschullehrer und 
Kandidaten des Volksschulamts.,(§. 9) außer Betracht.
	        
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