Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Die seitens des Königlich preußischen 
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Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Bundes-Ersatz-Vertheilung 
erausgegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und seitens des Ausschusses für das 
Landheer und die Festungen auf diejenigen Bundesstaaten vertheilt, aus welchen die Truppen- 
oder Marinetheile sich ergänzen, bei denen dieser unvorhergesehene Ersatzbedarf entstanden war. 
Die hiernach im Verhältniß zu den übrigen Bundesstaaten mehr gestellten Ersatz-Mann- 
schaften werden jeuen Staaten bei der Bundes-Ersatz-Vertheilung des nächsten Jahres angerechnet. 
. M. G. §. 9, Abs. 2. 
  
§S. 52. 
Ministerial-Ersatz-Vertheilung. 
Die Kriegs-Ministerien vertheilen — nach Mahpabe der Bundes-Ersatz-Vertheilung — die aufzu- 
bringenden Bedarfszahlen auf die Ersatz-Bezirke ihres Bereichs nach dem Verhältniß ihrer Be- 
völkerung und unter Anrechnung der eingetrekenen Freiwilligen (§. 51, 3). 
riegs-Ministeriums aufzustellende Ministerial-Ersatz-Ver- 
theilung muß enthalten: , 
a) die Gesammtzahl der aus jedem Ersatz-Bezirk zu stellenden Rekruten; 
b) die Zahl der aus den Gebietstheilen der verschiedenen Bundesstaaten innerhalb der einzelnen 
Ersatz-Bezirke zu stellenden Rekruten; 
JP) die Vertheilung der aus jedem Ersatz-Bezirk zu stellenden Rekruten nach Armee-Korps, für 
welche sie bestimmt sind und nach affengattungen getrennt. 
In denjenigen Ersatz-Bezirken, in welchen Rekruten für die Flotte zu stellen sind, ist auch die 
Vertheilung derselben auf die Marinetheile anzugeben. 
Diese Ministerial-Ersatz-Vertheilung übersendet das Königlich preußische Kriegs-Ministerium allen 
nach §. 2, 2 àa—z in der Ministerial--Instanz fungirenden Civil-Behörden, der Kaiserlichen Ad- 
miralitäl, sämmtlichen unterstellten General-Kommandos und dem Kommando der Grohherzoglich 
hessischen (25.) Division. 
  
  
  
Aenderungen der Ministerial-Ersatz-Vertheilung dursen nur durch das zuständige Kriegs-Ministerium 
— unter Beachtung der im §. 51 enthaltenen Grundsätze — vorgenommen werden. 
S. 53. 
Korps-Ersatz-Vertheilung. 
Die General-Kommandos vertheilen im Einverständniß mit den in dritter Instanz fungirenden 
Civil-Verwaltungs-Behörden (§. 2, 3) den aus den Ersatz Bezirken ihres Bereichs (S. 1, 1) auf- 
zubringenden Ersatzbedarf auf die Infanterie-Brigade-Bezirke (Korps-Ersatz-Vertheilung)7) 
soch dem Verhältniß ihrer Bevölkerung und unter Anrechnung der eingetretenen Freiwilligen 
451, 3). 
Im Großherzogthum Hessen wird die Divisions-Ersatz-Vertheilung seitens des Ministeriums 
des Innern im Einverständniß mit dem Divisions--Kommando aufgestellt. 
Die Korps-Ersatz-Vertheilung enthält die Vertheilung der innerhalb der einzelnen Infanterie-Bri- 
ade-Bezirke aufzubringenden Rekruten auf die Truppentheile. 
ermag ein Infanteric-Brigade-Bezirk die ihm auferlegte Bedarfzahl nicht aufzubringen, so wird 
— unter Beachtung des in §. 51, 8 enthaltenen Grundsatzes — die fehlende Zahl an die übrigen 
Mianterie Beigade-Bezirle des Ersatz-Bezirks nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung vertheilt. 
ann ein Ersatz-Bezirk oder ein innerhalb desselben belegener Bundesstaat oder Theil eines Bundes- 
staates die ihm auferlege Bedarfszahl nicht stellen, so z“ dem zuständigen Kriegs-Ministerium hier- 
von Mittheilung zu machen (C. 52, 4). 
*) In Sachsen erfolgt die Korps-Ersatz-Vertheilung durch das Kriegs-Ministerium, in Württemberg durch den 
Ober-Rekrutirungs-Rath.
	        
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