Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

g. 54. 
Brigade-Ersatz-Vertheilung. 
1. Nach Empfang der Korps-Ersatz-Vertheilung entwerfen die Ober-Ersatz-Kommissionen eine vorläufige 
Brigade-Ersatz-Vertheilung auf die einzelnen Aushebungs-Bezirke, welche ihnen als Anhalt für die 
durch sie zu bewirkende Rekrutenaushebung, insbesondere auch für die Auswahl der Militärpflichtigen 
nach Waffengattungen dient. 
2. Für die Aufstellung der Brigade-Ersatz-Vertheilung ist nicht die Seelenzahl der einzelnen zu dem 
rigade-Bezirk gehörigen Aushebungs-Bezirke, sondern hinsichtlich der Land-Bevölkerung die Zahl 
der im laufenden Jahre in jedem Aushebungs-Bezirk in den Vorstellungslisten C., BD. und 1. ent- 
haltenen Militärpflichtigen, hinsichtlich der seemännischen Bevölkerung die Zahl der in der Vorstellungs- 
liste K. enthaltenen Militärpflichtigen maßgebend. 7 
3. Bei der Brigade-Ersatz-Vertheilung sind die im Lause des verflossenen Kalenderjahres freiwillig ein- 
getretenen und die außerdem nachträglich anzurechnenden Mannschaften ihren Aushebungs-Bezirken 
in Anrechnung zu bringen. 
4. Ist ein Aushebungs-Bezirk nicht im Stande, die ihm durch die Brigade-Ersatz-Vertheilung auferlegte 
Rekrutenzahl selbst bei berangjehmg. der Militärpflichtigen sämmtlicher Altersklassen aufzubringen, so 
werden die anderen Aushebungs-Bezirke desselben Brigade-Bezirks zur Aushülfe herangezogen und 
zwar, wenn der Brigade-Bezirk sich in verschiedene Bundesstaaten erstreckt, nur die denseholn Staat 
angehörigen Aushebungs Bezirke des betreffenden Brigade-Bezirks. 
Die Ober-Ersatz-Kommissionen vertheilen in diesem Falle den Ausfall nach Maßgabe der in 
den übrigen Aushebungs-Bezirken noch vorhandenen einstellungsfähigen Militärpflichtigen der 20jährigen, 
demnächst eventuell der Ueberzähligen der 21jährigen Alrätiaße u. s. w. derart, daß in keinem 
Aushebungs-Bezirk auf einen älteren Jahrgang überzählig gebliebener Militärpflichtiger zurückgegriffen 
werden darf, so lange in Aushebungs-Bezirken, welche zu demselben Bundesstaate und Brigade-Bezirk 
gehören, noch Militärpflichtige des laufenden Jahrgangs oder überzählig gebliebene Militärpflichtige 
eines jüngeren Jahrgangs vorhanden sind. 
N. M. G. §. 9 und 13, Abs. 4. 
Siebenter Abschnitt. 
Vorbereitungs-Geschäst. 
§. 55. 
Vorbereitungs-Geschäft im Allgemeinen. 
1. Das Vorbereitungs-Geschäft (§. 3, 2) umfaßt den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum Musterungs- 
eginn. 
2. Während dieses Zeitraums erfolgt: 
¾ die Aufstellung der Grundlisten des laufenden Jahres und die Berichtigung älterer Grundlisten, 
5) die Fertigung und Einreichung der zur Leitung des Ersatz-Geschäfts erforderlichen Nachweisungen 
(Vorbereitungs-Eingaben), 
I0) die Vorbereitung der Rundreise der Ersatz-Kommission. 
- 
g. 56. 
Aufstellung der Grundlisten. 
1. Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben alljährlich im Monat Januar dur 
öffentlichen Anschlag, durch öffentliche Blätter oder auf andere ortsübliche Weise die c( zaru
	        
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