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ur Rekrutirungs-Stammrolle verpflichteten Militärpflichtigen, sowie deren Eltern, Vormünder, Lehr-,
rod-, oder Fabrikherren zur Befolgung der im §. 23 enthaltenen Bestimmungen auffordern zu lassen.
2. Alle Militärpflichtigen, welche sich zur Stammrolle anmelden oder angemeldet werden, sind nach
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vorheriger Prüfung ihrer Papiere sogleich einzutragen, oder es ist ihnen eine Bescheinigung über die
erfolgte Anmeldung zu ertheilen.
Ueber die Ausstellung und Berichtigung der Rekrutirungs-Stammrollen siehe §. 44 und §. 45.
Ueber die Einreichung der Rekrutirungs-Stammrollen an die Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kom-
missionen siehe S. 45, 11.
Ueber die Ausstellung der alphabetischen Liste des laufenden Jahres und die Berichtigung der alpha-
betischen Listen der beiden Vorjahre siehe §. 46.
Ueber die Aufstellung und Berichtigung der Restantenlisten siche §. 47.
. Insoweit die ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission Hülfslisten für ihren Gebrauch erforderlich
).
erachten, lassen sie dieselben durch ihr Büreau-Personal anfertigen (§. 43, 5
8. 57.
Vorbereitungs-Eingaben.
. Um Militärpflichtige, die anderwärts gelost haben, beim Musterungs-Geschäft einrangiren zu können
(§. 65), ist die Kenntniß der Abschlußnummer erforderlich.
eber die Bedentung der Abschlußnummer siehe §. 65, 5.
Die Abschlußnummer wird für jeden Aushebungs-Bezirk zum 1. Februar jedes Jahres durch die
Ober-Ersatz-Kommission festgestellt.
Nach Feststellung der Abschlußnummern sind dieselben sogleich mit den bei der Loosung gezogenen
höchsten Nummern durch die Infanterie-Brigade-Kommandeure den General-Kommandos, in Besen
eem Divisions-Kommando und durch diese dem preußischen Kriegs-Ministerium nach Schema 8 zum
1. März anzuzeigen.
Für die Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg lassen die betreffenden Kriegs-Ministerien
Ö7 Refischen Kriegs-Ministerium zu dem angegebenen Termine gleichfalls eine derartige Ueber-
icht zugehen.
bteres stellt eine tabellarische Uebersicht für sämmtliche Aushebungs-Bezirke des Deutschen
Reichs auf und macht dieselbe allen Ersatz-Behörden bekannt.
Zum 15. Mätz jedes Jahres reichen die Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommissionen der Ober-Ersatz-
Kommission (unter der Adresse des Militär-Vorsitzenden) eine namentliche Nachweisung der aus
ihren Aushebungs-Bezirken im vorhergehenden Jahre freiwillig eingetretenen Mannschaften ein.
Rekruten, die nachträglich anzurechnen (s. 51, 9), werden in diese Nachweisung unter „Außer-
dem“ gleichfalls ausgenommen.
In denjenigen Aushebunge-Bezirken, in welchen Militärpflichtige der seemänischen Bevölkerung
vorhanden, sügen die Civil-Vorsitzenden eine summarische Nachweisung derselben bei (§. 51, 4).
Der Militär-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission läßt die unter Nr. 4 bezeichneten Nachweisungen
für den Infanterie-Brigade-Bezirk summarisch zusammenstellen und reicht dieselben zum 1. April dem
General-Kommando“), in Hessen dem Divisions-Kommando ein.
Nachdem diese Nachweisungen für die Ersatz-Bezirke summarisch zisammengese. werden sie
bis zum 15. April an das Freußesidc Kriegs-Ministerium eingereicht, welches die weitere Mittheilung
bausschlicfeich Bayern) an den Ausschuß für das Landheer und die Festungen (§. 51, 3 und 4)
vermittelt. ·
*) In Mürttemberg dem Ober-Rekrutirungs-Rath.