Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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ur Rekrutirungs-Stammrolle verpflichteten Militärpflichtigen, sowie deren Eltern, Vormünder, Lehr-, 
rod-, oder Fabrikherren zur Befolgung der im §. 23 enthaltenen Bestimmungen auffordern zu lassen. 
2. Alle Militärpflichtigen, welche sich zur Stammrolle anmelden oder angemeldet werden, sind nach 
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vorheriger Prüfung ihrer Papiere sogleich einzutragen, oder es ist ihnen eine Bescheinigung über die 
erfolgte Anmeldung zu ertheilen. 
Ueber die Ausstellung und Berichtigung der Rekrutirungs-Stammrollen siehe §. 44 und §. 45. 
Ueber die Einreichung der Rekrutirungs-Stammrollen an die Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kom- 
missionen siehe S. 45, 11. 
Ueber die Ausstellung der alphabetischen Liste des laufenden Jahres und die Berichtigung der alpha- 
betischen Listen der beiden Vorjahre siehe §. 46. 
Ueber die Aufstellung und Berichtigung der Restantenlisten siche §. 47. 
. Insoweit die ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission Hülfslisten für ihren Gebrauch erforderlich 
). 
erachten, lassen sie dieselben durch ihr Büreau-Personal anfertigen (§. 43, 5 
8. 57. 
Vorbereitungs-Eingaben. 
. Um Militärpflichtige, die anderwärts gelost haben, beim Musterungs-Geschäft einrangiren zu können 
(§. 65), ist die Kenntniß der Abschlußnummer erforderlich. 
eber die Bedentung der Abschlußnummer siehe §. 65, 5. 
Die Abschlußnummer wird für jeden Aushebungs-Bezirk zum 1. Februar jedes Jahres durch die 
Ober-Ersatz-Kommission festgestellt. 
Nach Feststellung der Abschlußnummern sind dieselben sogleich mit den bei der Loosung gezogenen 
höchsten Nummern durch die Infanterie-Brigade-Kommandeure den General-Kommandos, in Besen 
eem Divisions-Kommando und durch diese dem preußischen Kriegs-Ministerium nach Schema 8 zum 
1. März anzuzeigen. 
Für die Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg lassen die betreffenden Kriegs-Ministerien 
Ö7 Refischen Kriegs-Ministerium zu dem angegebenen Termine gleichfalls eine derartige Ueber- 
icht zugehen. 
bteres stellt eine tabellarische Uebersicht für sämmtliche Aushebungs-Bezirke des Deutschen 
Reichs auf und macht dieselbe allen Ersatz-Behörden bekannt. 
Zum 15. Mätz jedes Jahres reichen die Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommissionen der Ober-Ersatz- 
Kommission (unter der Adresse des Militär-Vorsitzenden) eine namentliche Nachweisung der aus 
ihren Aushebungs-Bezirken im vorhergehenden Jahre freiwillig eingetretenen Mannschaften ein. 
Rekruten, die nachträglich anzurechnen (s. 51, 9), werden in diese Nachweisung unter „Außer- 
dem“ gleichfalls ausgenommen. 
In denjenigen Aushebunge-Bezirken, in welchen Militärpflichtige der seemänischen Bevölkerung 
vorhanden, sügen die Civil-Vorsitzenden eine summarische Nachweisung derselben bei (§. 51, 4). 
Der Militär-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission läßt die unter Nr. 4 bezeichneten Nachweisungen 
für den Infanterie-Brigade-Bezirk summarisch zusammenstellen und reicht dieselben zum 1. April dem 
General-Kommando“), in Hessen dem Divisions-Kommando ein. 
Nachdem diese Nachweisungen für die Ersatz-Bezirke summarisch zisammengese. werden sie 
bis zum 15. April an das Freußesidc Kriegs-Ministerium eingereicht, welches die weitere Mittheilung 
bausschlicfeich Bayern) an den Ausschuß für das Landheer und die Festungen (§. 51, 3 und 4) 
vermittelt. · 
*) In Mürttemberg dem Ober-Rekrutirungs-Rath.
	        
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