Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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g. 58. 
Vorbereitung der Musterungs-Reise. 
Zur Vorbereitung der Musterungs-Reise gehört 
a) die Fe#nellung des leiserl ans, 
b) die Berufung des Musterungs-Personals, 
c) die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung. 
g. 59. 
Musterungs-Reise. 
Die Neisezeit k hängt von der Bestimmung des Infanterie-Brigade-Kommandeurs darüber ab, bis 
zu welchem Termin das Musterungs-Geschäft beendet sein muß. Diese Bestimmung muß bis zum 
15. März erfolg sein. 
Der deur stellt hiernach einen Reiseplan für seinen Landwehr-Bataillons= 
Bezirk auf und theilt da den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommissionen sämmtlicher betheiligter 
Aushebungs-Bezirke mit. 
Bei Aufstellung des Reiseplans bleibt zu beachten: 
a) Aufeinandersolge der Aushebungs-Bezirke nach ihrer geographischen Lage, 
bp) Rücksichtnahme auf die vorhandenen Eisenbahn-, Dampfschiff= und n- Verbindungen, 
) Abhaltung des Musterungs-Geschäfts an den Orten der Geschäftslokale der Civil-Vorsitzenden, 
11) Rücksichtnahme auf die durch die Militärpflichtigen zurückzulegenden Entfernungen, 
C) Müchichtnahme auf die Zahl der zu musternden Militärpflichtigen. 
Auch sind Musterungen an Sonn= und Feiertagen und an Tagen von Reichs= und Landtags- 
Wahlen möglichst zu vermeiden. 
Um der unter 3.4. enthaltenen Bedingung zu entsprechen, sind die Musterungs-Orte so zu wählen, 
daß die zu musternden Militärpflichtigen möglichst nicht länger als einen Tag (einschließlich des 
- ihren. bürgerlichen Geschäften entzogen werden. 
Kücksicht hierauf hat die Zusammenlegung ber einzelnen Gemeinden und gleichartigen 
wen zu Musterungs- Bezirken stattzufinden i8. 1 
se Sabl der an einem Tage zu musternden iticho iichtigen darf 200 nur ausnahmsweise 
übersteigen 
Sind seitens der Civil-Vorsitzenden gegen den durch den d Bezirks-K 
legten Reiseplan Bedenken nicht zu erheben, so wird n als fefislchend der Der, Eunge- 
Kommission (unter der Adresse des Militär- rsizzu mit getbeint 
Werden Bedenken erhoben, so ist denselben, sofern sie als gerechtfertigt anerkannt, Rechnung 
zu tragen, oder es ist die Entscheidung der Ober- .Ersatz= Krahlfe- herbeizuführen. 
Sobald der Reiseplan fes#teht, sorgen die Civil-Vorsitzenden für Bereitstellung geeigneter Näum- 
lichkeiten in den Musterungs-Orten. Es sind erforderlich: zwei helle gräunie Zimmer zur Ab- 
haltung des Musterungs-Geschäfts und ein bedeckter Raum als Versammlungsort der Mili- 
tärpflichtigen. 
§. 60. 
Musterungs-Personal. 
Das Musterungs-Personal besteht militärischerseits aus dem Landt Bezirks-K deur, einem 
Inaanterie-Dfftier. einem Militärarzt und dem erforderlichen ““*3 
Die Zutheilung des Infanterie-Offiziers und des Militärarztes wird durch den Infanterie- 
Brigade-Kommandeur nach erfolgter Mittheilung des Reiseplans (§. 59, 6) veranlaßt. Gleichzeitig 
bestimmt er auf Grund des thatsächlichen Bedürfnisses die Stärke des heranzuziehenden militärischen 
Unterpersonals. 5
	        
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