Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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3, Wird die Identität eines Militärpflichtigen in Zweifel gezogen, so ist derselbe behufs Anstellung 
weiterer Ermittelung vorläufig zurückzustellen. *!à#3 · 
4. Jeder Militärpflichtige wird unter den Augen der Vorsitzenden der Ersatz-Kommission einer körper- 
lichen Untersuchung unterworfen, bei welcher auf Berlangen des Arztes völlige Entblösung des ganzen 
Körpers unter möglichster Berücksichtigung des Schamgefühls stattfinden muß. 4 
5. Jeder Militärpflichtige wird, sofern er nicht augenscheinlich untauglich (Krüppel) oder dauernd unwür- 
dig (§. 35) ist, unter den Augen des Militär-Vorsitzenden, behufs Feststellung seiner Größe ohne 
Fußbekleidung gemessen. · · 
6. Jeder Militärpflichtige wird behufs Vervollständigung und Berichtigung der Grundlisten nach seinen 
bürgerlichen Verhältnissen befragt. Außerdem mu festgestellt werden, ob Ausschließungsgründe (§. 28 
und §. 35) vorhanden. 
7. Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im Musterungstermin 
Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. » 
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des Musterungs-Geschäfts, 
so kann bezüglicher Antrag noch im lushebungstermin angebracht werden (8. 31, 1 und 8. 71, 2). 
Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung 
von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen (G. 64, 5). 
6 
nn grmerzeimhigen muß durch ärztliche Untersuchung im Musterungstermin bestätigt 
werden (§. 31, 4). · 
8. Jeder Militärpflichtige der jüngsten Altersklasse darf sich im Musterungstermin freiwillig zum Dienst- 
eintritt melden. 
8. 63. 
Geschäftsordnung der Ersatz-Kommission. 
1. Den Vorsitz im Musterungstermin führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich. 
2. Der Militär-Vorsitzende "ô1 für die Gründlichkeit der ärztlichen Untersuchung und der Messung ver- 
antwortlich Er schlägt die Militärpflichtigen für die einzelnen Waffengattungen vor. 
« Um diesen Pflichten zu genügen, on er den Insanterie-Offizier mit der Führung seiner alpha- 
betischen Liste im Musterungstermin beauftragen. ⅜l 4 
3. Dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission liegt die Feststellung der Identikät und der bürger- 
lichen Verhältnisse der Militärpflichtigen ob. 
Er führt seine alphabetische Liste eigenhändig. » 
Außerdem kontrolirt er die Berichtigung der Rekrutirungs-Stammrollen im Musterungslermin. 
4. Die im Namen der Ersatz-Kommission zu g##rende Korrespondenz hat der Civil-Vorsitzende der- 
selben im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Militär-Vorsitzenden zu besorgen. 
Die Listen und Verhandlungen werden, mit Ausnahme des über die Loosung aufzunehmenden 
Protokolls (§. 67, 2), nur von den ständigen Mitgliedern unterzeichnet. 
5. Den Beschlüssen der verstärkten Ersatz-Kommission?) unterliegen: 
a) Atrane uf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse (s. 30 
und 8. 31); 
b) Anträge auf Entziehung des Rechts, von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse zurück- 
getelt zu werden (§. 65, 3); 
JP) Anträge auf nachträgliche Aushebung oder Wieder-Aushebung von Personen, die wegen bürger- 
licher erhältnisse berücksichtigt (§. 9, 2, §. 37, 3 und §. 81, 4). 
N. M. G. F. 30, 1. 
  
*) Außerdem entscheidet die verstärkte Ersatz-Kommission über die Klassifikation der Mannschaften der Reserve, 
Landwehr, Seewehr und Ersatz-Reserve erster Klasse mit Rücksicht auf die häuslichen und gewerblichen Verhältnisse 
in Gemäßheit der §§. 64 und 69 des Reichs-Militär-Gesetzes (s. Kontrol-Ordnung Abschnitt 1V).
	        
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