8
d —
W—
*'
A
·
P
V-
— 36 —
Sämmtliche Mitglieder der Ersatz-Kommission haben gleiches Stimmrecht; ihre Beschlüsse werden
mit Stimmenmehrheit Geiatt.
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungs-Verschieden-
heit die Angelegenheit der Ober-Ersatz-Kommission zur Entscheidung vorfultgen.
Für unausschiebbare, vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Civil-Vorsitzenden maßgebend.
N. M. G. §. 30, 6.
S. 64.
Entscheidungen der Ersatz-Kommission.
Die Entscheidungen der Ersatz-Kommission erfolgen nach den im vierten Abschnitt enthaltenen
Grundsätzen.
Soll auf Grund der Musterung eine endgültige Entscheidung über einen Militärpflichtigen durch
die Ober-Ersatz-Kommission herbeigeführt werden, so müssen alle Verhältnisse, welche darauf von
Einfluß fein können, völlig klargelegt werden.
Versuche Militärpflichtiger zur Täuschung unterliegen der Strafbestimmung des §. 143 des Straf-
gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
Die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung herbeizuführen, ist Sache des Civil-Vorsitzenden.
Ist über die Tauglichkeit oder Untanglichkeit eines Militärpflichtigen im Musterungstermin kein
sicheres Urtheil zu gewinnen, so wird derselbe, sofern er nicht weiter zurückgestellt wird, der Ober-
Ersatz-Kommission zur Entscheidung über etwaige versuchsweise Einstellung vorgestellt.
Bei Meinungsverschiedenheit der beiden Vorsitzenden ist der Militärpflichtige jedenfalls der
Ober-Ersatz-Kommission vorzustellen.
Die seitens der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen vorgelegten Urkunden (§. 62, 7) müssen
obrigkeitlich beglaubimt sein. ,
stLllBer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür
u stellen.
ind Entscheidungen über Personen des Beurlaubtenstandes (§. 63, 5..) zu fällen, so liegt deren
Beorderung dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur ob.
§. 65.
RNangirung und Loosung.
Zur Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen auszuheben sind, werden die-
selben nach der Musterung und Loosung rangirt.
Die Militärpflichtigen werden in folgender Weise rangirt:
à) Vorweg Einzustellende,
b) Vorzumerkende,
IP) Militärpflichtige des laufenden Jahrgangs,
d) Ueberzählige früherer Mahgänge,
Vorweg Einzustellende sind solche Militärpflichtige, welche in einem von den Ersatz-Behörden abzu-
haltenden Termine nicht pünktlich erschienen und denen deshalb von den Ober-Ersatz-Kommissionen
die Vortheile der Loosung entzogen worden sind.
8
R. M. G. 8. 33.
Stehen solchen Militärpflichtigen gesetzliche Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung von
der Aushebung zur Seite, so können sie von den verstärkten Ober-Ersatz-Kommissionen dieser Ver-
günstigungen nur dann als verlustig erklärt werden, wenn ihre Versäumniß in böslicher Absicht
oder wiederholt erfolgt ist.
Unter gleicher Voraussetzung können solche Militärpflichtige von den Ersatz-Behörden als
unsichere Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die Landwehr-Bezirks-Komman-
deure dem nächsten, Mfamterie-Truppentheil oder Marinetheil überwiesen werden (S. 67, 3).
. M. G. S. 30, 4.b. und 7.