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Von Seiten des Civils gehört zum Aushebungs-Personal der Civil-Vorsitzende und das bürgerliche
Mitglied der Ober-Ersatz-Kommission, der Civil-Vorsitzende der zuständigen Ersatz-Kommission und
das nöthige Schreiber= und Aufsichtspersonal.
Die Heranziehung der im §F. 60. 3 bezeichneten Personen erfolgt nach Maßgabe des Bedürf-
nisses durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission.
Die Heranziehung und rechtzeitige Henachrichtigung des bürgerlichen Mitgliedes der Ober-Ersatz-
Kommission ist Sache des Civil-Vorsitzenden der Ober-Ersatz-Kommission.
Für jeden Infanterie-Brigade-Bezirk beziehungsweise für sämmtliche in demselben liegenden
Gebietstheile eines Bundesstaats fungirt in der Regel nur ein bürgerliches Mitglied.
8. 70.
Geschäftsordnung der Ober-Ersatz-Kommission.
Den Vorsitz führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich.
Der Militär-Vorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit der Militärpflichtigen und die Vertheilung
der ausgehobenen Rekruten auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppentheile.
Um diesen Pflichten genügen zu können, darf er den Brigade-Adjutanten mit der Führung
der Vorstellungslisten im Aushebungstermin beauftragen.
Auf den Civil-Vorsitzenden und das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Kommission finden die
Bestimmungen des §. 63, 3 und 5 süngen Anwendung.
Die im Namen der Ober-Ersatz-Kommission zu führende Korresponden hat der Militär-Vorsitzende
im Einverstäudniß und unter Mitzeichnung des Civil-Vorsitzenden zu besorgen.
Die Mitglieder der Ober-Ersatz-Kommission haben gleiches Stimmrecht; ihre Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt.
Wo nur die Käündigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungsver-
schiedenheit die Angelegenheit der Ersatz-Behörde dritter Instanz zur Entscheidung vorzutragen.
Für unaufschiebbare vorläusige Maßregeln ist die Stimme des Militär-Vorsitzenden maßgebend.
NR. M. G. 8. 30, 5.
Die Listen und Verhandlungen werden nur von den ständigen Mitgliedern unterzeichnet.
Im Aushebungstermin getroffene endgültige Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission über
Militärpflichtige dürfen nur mit Genehmigung der Ersatz-Behörde dritter Instanz nachträglich
eä-ndert werden.
Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission steht nur den Militärpflichtigen oder ihren
zur Reklamation berechtigten Angehörigen (§. 30, 2) eine Berufung an die höheren Instanzen zu.
Im Mrigen siehe S. 34, 2.
itglieder der Ober Ersatz-Kommission haben die Pflicht, in einzelnen Aushebungs-
orten eine Revision der alphabetischen und Restantenlisten der Ersatz-Kommission vorzunehmen.
S. 71.
Gestellung zur Aushebung.
Die Beorderung der Militärpflichtigen nach dem Aushebungsort ist Sache des Civil-Vorsitzenden
der Ersatz-Kommission. m—m—
Es werden nur die in den Vorstellungslisten C.c., D. und E. enthaltenen Militärpflichtigen
— unter Beachtung der laut der Veränderungs-Nachweise eingetretenen Aenderungen — zur persön-
lchen Borstelung beordert, sofern nicht die Ober-Ersatz-Kommission besondere Anordnung erlassen
at (§. 68, 3).
Außerdem siehe F. 64, 4. *
Von den in der Vorstellungsliste F. Enthaltenen werden nur diejenigen beordert, welche an
der Musterung theilgenommen haben. » ·»«
AußerdembeorektderCivikVorfitzendedieinBeilageZ(§.49,6)aufgefuhrtenFretwtllcgen.