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Dem Landwehr-Bezirks-K d liezt nur die Beorderung der etwa vorzustellenden Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes (§. 49, 6) ob.
. Im Uebrigen ist jeder in den Grundlisten des Aushebungs-Bezirks enthaltene Militärpflichtige be-
rechtigt, im Aushebungstermin zu erscheinen und der Ober-Ersatz-Kommission etwaige Anliegen
vorzutragen.
Ueber Militärpflichtige, welche sich im Aushebungstermin vorstellen, ohne in den Grundlisten des
Aushebungs-Bezirks enthalten zu sein, ist nur dann eine endgültige Entscheidung zu fällen, wenn
ihre Identität Anstent und die vorgelegten Papiere eine Entscheidung mit Sichsrzei, zulassen.
Ueber jede derartige Entscheidung ist durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz, Kommission, in
deren Bezirk sich ein solcher Militärpflichtiger zur Aushebung gestellt hat, dem Civil-Vorsitzenden
der Ersatz Kommission, in deren Bezirk der in Rede stehende Militärpflichtige gestellungspflichtig
ist, sofort Mittheilung zu machen.
Kann eine endgültige Entscheidung nicht getroffen werden, so wird ein solcher Militärpflichtiger
vorläufig zurückgestellt.
Die Militärpflichtigen werden der Ober-Ersatz-Kommission in der Reihenfolge vorgestellt, in welcher
sie in den Vorstellungslisten oder deren Beilagen stehen.
Die Aufrechterhaltung dieser Reihenfolge ist Sache der ständigen Mitglieder der Ersatz-
Kommission. »
Ueber Militärpflichtige, welche ohne Entschuldigung im Aushebungstermine gar nicht oder nicht
pünktlich erschienen sind, wird nach Maßgabe des §. 65, 3 entschieden.
Bei hinreichender Entschuldigung werden sic entweder von den ständigen Mitgliedern der Er-
satz-Kommission bis zum nächsten Jahre zurückgestellt, oder es wird, sofern eine solche Zurück-
stellung gesetzlich nicht mehr zulässig, die vorläufige Entscheidung der Ersatz-Kommission bestätigt.
8. 72.
Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission.
. Die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission erfolgen nach den im vierten Abschnitt enthaltenen
Grundsätzen.
. Die getroffene Entscheidung wird in die Vorstellungsliste sogleich eingetragen.
Ob eine Entkleidung der Militärpflichtigen nothwendig, bestimmt der Militär-Vorsitzende.
Körperliche Fehler, die in den Vorstellungslisten noch nicht vermerkt sind, werden unter „Be-
merkungen“ nachgetragen.
Uebertragungen von Namen aus einer Vorstellungsliste in die andere finden, wenn auch die Ent-
schelhung der Ober-Ersatz-Kommission von dem Vorschlage der Ersatz-Kommission abweicht,
nicht statt.
Die Ausschliehungs-, Ausmusterungs= und Ersatz-Reserve-Scheine lI. und lI. werden — soweit sie
vorbereitet sind — im Aushebungstermin von den ständigen Mitgliedern der Ober-Ersatz-Kom-
mission unterzeichnet.
Wann die Ersatz-Reserve-Scheine l. für die Ueberzähligen zur Vollziehung vorzulegen sind,
bestimmt die Ober-Ersatz-Kommission.
Die tauglich befundenen Militärpflichtigen werden — soweit es zur Deckung des Rekrutenbedarfs
erforderlich — in der regelmäßigen Reihenfolge ausgehoben und treten mit der Aushändigung des
Urlaubspasses (Nr. 6) als Nekruten zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes über.
Von der regelmäßigen Neihenfolge darf nur bei der Aushebung von Rekruten für Garde,
Kürassiere, Fuß-Artillerie, Pioniere, Eisenbahntruppen, Oekonomiehandwerker und Marine (§. 65, 14)
biigenihen werden, sofern in dieser Reihenfolge eine genügende Zahl tauglicher Rekruten nicht zu
nden ist.
Nachdem der Pedarf gedeckt, wird eine nach der Erfahrung zu bemessende Zahl von Rekruten
ausgehoben, um beim Abgang von Mannschaften bei den Truppen als Nachersatz zu dienen.
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