Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Es dürfen daher alle Schifffahrt treibenden Militärpflichtigen auf ihren 
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Die ausgehobenen Rekruten werden in den Grundlisten gelrichen, treten in die Kontrole der Land- 
wehr-Behörden und erhalten Urlaubspässe nach Schema 12 
:. Diejenigen tauglichen Militärpflichtigen, welche nicht ausgehoben worden sind, werden für eine be- 
stimmte Waffengattung designirt und bleiben „Ueberzählige." 
Die in ihrem dritten Militärpflichtjahre stehenden üeberzähligen. werden spätestens am nächsten 
1. Februar zur Ersatz-Reserve l. übergeführt?), die Ueberzähligen jüngerer Jahrgänge bleiben bis 
zum nächsten Jahre zurückgestellt, sofern nicht in Folge nachträglich eingetretenen Bedarfs auf sie 
zurückgegriffen werden mut §. 32, 2 und §. 37, 4). 
Entscheidung über Entziehung der Vortheile der Loosung s. a 65, 3, über Entziehung der Ver- 
günstigung der Furüaft tellung wegen bürgerlicher Verhältnisse f. 8. 63, ö.b und §. 65, 3, über nach- 
trägliche Kurheß bung und Wiederaushebung von Personen, die wegen bürgerücher Verhältnisse be- 
#udlichtigt worden sind, s. &. 9, 2, 8. 37, 3, §. 63, 5.c. und §. 81, 4, über die zur Disposi- 
tion der Ersatz- Behörden entlassenen Mannschaften s. 8. zu 64 über die von den Truppen-(Ma- 
rine-) theilen abgewiesenen Einjährig-Freiwilligen s. §. 
Entscheidungen der Ersatz-Kommission dürfen nur nach Echtder alphabetischen Listen geändert 
werden. 
8. 73. 
Beendigung der Aushebung. 
Mit endgültiger Feststellung der Brigade-Ersatz-Vertheilung durch die Ober-Ersatz-Kommission ist 
das Aushebungs-Geschäft im Infanterie-Brigade-Bezirk beendet. 
Der Infanterie-Brigade-Kommandeur reicht sogleich ein Exemplar der endgültig festgestellten Bri- 
gade-Ersatz-Vertheilung an den kommandirenden General, in Hessen an den Divisions-Komman- 
deur ein und giebt außerdem die Zahl der Ueberzähligen — nach Waffengattungen getrennt — an. 
Die General-Kommandos und das Kommando der Großhemoglich hessischen ½#%½ Division melden 
bis zum 1. Oktober an das vorgesetzte Kriegs-Ministerium aoe Zahl der im Ersatz= Bezirk noch 
vorhandenen Ueberzähligen — nach Bundesstaaten und nach Waffengattungen getrennt — bezi te= 
hungsweise ob und in welchem Maße noch Bedarf an Rekruten vorhanden und demgemäß die 
währung von Aushülfe erforderlich ist. 
Zehnter Abschnitt. 
Schiffer-Musterungs-Geschäft. 
4. 74. 
Im Allgemeinen. 
.Die Schiffer-Musterungen haben den Zweck, den Schifffahrt treibenden Militärpflichtigen der Land-, 
wie der seemännischen Bevölkerung die Gestellung vor den Ersatz-Behörden zu ermöglichen, ohne 
sie in der Ausibung. ihres Berufs während der Dauer ihrer Militärpflicht FPrbich z beeinträchtigen 
unsch (§. 24, 6) durch 
die Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommissionen (§F. 61, 3) von der Gestellungspflicht beim Muste= 
rungs= oder Aushebungs-Geschäft entbunden und bis zu den im Monat Januar jedes Jahres 
statifindenden Schiffer-Musterungen zurückgestellt werden. 
Ueber die erfolgte Zurüässtellung wird ihnen seitens genannter Civil-Vorsitzenden eine vor- 
läufige Bescheinigung ertheilt. 
Beim Musterungs- Geschäft wird die Dauer der Zurückstellung in die Loosungsscheine (§. 33 
und §. 66) eingetragen. 
  
Die Schiffer-Musterungen werden durch die ständigen Mihlieder der Ersatz-Kommissionen unter 
Linzuziehung eines Militär= oder Marine-Arztes abgehalten 
Das Schiffer-Musterungs-Geschäft findet in der Regel in den Aushebungsorten (S. 71) statt. 
*) Ihre Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve I. Klasse wird vom 1. Oktober ihres dritten Militärpflichtjahres 
ab berechnet.
	        
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