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Es dürfen daher alle Schifffahrt treibenden Militärpflichtigen auf ihren
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Die ausgehobenen Rekruten werden in den Grundlisten gelrichen, treten in die Kontrole der Land-
wehr-Behörden und erhalten Urlaubspässe nach Schema 12
:. Diejenigen tauglichen Militärpflichtigen, welche nicht ausgehoben worden sind, werden für eine be-
stimmte Waffengattung designirt und bleiben „Ueberzählige."
Die in ihrem dritten Militärpflichtjahre stehenden üeberzähligen. werden spätestens am nächsten
1. Februar zur Ersatz-Reserve l. übergeführt?), die Ueberzähligen jüngerer Jahrgänge bleiben bis
zum nächsten Jahre zurückgestellt, sofern nicht in Folge nachträglich eingetretenen Bedarfs auf sie
zurückgegriffen werden mut §. 32, 2 und §. 37, 4).
Entscheidung über Entziehung der Vortheile der Loosung s. a 65, 3, über Entziehung der Ver-
günstigung der Furüaft tellung wegen bürgerlicher Verhältnisse f. 8. 63, ö.b und §. 65, 3, über nach-
trägliche Kurheß bung und Wiederaushebung von Personen, die wegen bürgerücher Verhältnisse be-
#udlichtigt worden sind, s. &. 9, 2, 8. 37, 3, §. 63, 5.c. und §. 81, 4, über die zur Disposi-
tion der Ersatz- Behörden entlassenen Mannschaften s. 8. zu 64 über die von den Truppen-(Ma-
rine-) theilen abgewiesenen Einjährig-Freiwilligen s. §.
Entscheidungen der Ersatz-Kommission dürfen nur nach Echtder alphabetischen Listen geändert
werden.
8. 73.
Beendigung der Aushebung.
Mit endgültiger Feststellung der Brigade-Ersatz-Vertheilung durch die Ober-Ersatz-Kommission ist
das Aushebungs-Geschäft im Infanterie-Brigade-Bezirk beendet.
Der Infanterie-Brigade-Kommandeur reicht sogleich ein Exemplar der endgültig festgestellten Bri-
gade-Ersatz-Vertheilung an den kommandirenden General, in Hessen an den Divisions-Komman-
deur ein und giebt außerdem die Zahl der Ueberzähligen — nach Waffengattungen getrennt — an.
Die General-Kommandos und das Kommando der Großhemoglich hessischen ½#%½ Division melden
bis zum 1. Oktober an das vorgesetzte Kriegs-Ministerium aoe Zahl der im Ersatz= Bezirk noch
vorhandenen Ueberzähligen — nach Bundesstaaten und nach Waffengattungen getrennt — bezi te=
hungsweise ob und in welchem Maße noch Bedarf an Rekruten vorhanden und demgemäß die
währung von Aushülfe erforderlich ist.
Zehnter Abschnitt.
Schiffer-Musterungs-Geschäft.
4. 74.
Im Allgemeinen.
.Die Schiffer-Musterungen haben den Zweck, den Schifffahrt treibenden Militärpflichtigen der Land-,
wie der seemännischen Bevölkerung die Gestellung vor den Ersatz-Behörden zu ermöglichen, ohne
sie in der Ausibung. ihres Berufs während der Dauer ihrer Militärpflicht FPrbich z beeinträchtigen
unsch (§. 24, 6) durch
die Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommissionen (§F. 61, 3) von der Gestellungspflicht beim Muste=
rungs= oder Aushebungs-Geschäft entbunden und bis zu den im Monat Januar jedes Jahres
statifindenden Schiffer-Musterungen zurückgestellt werden.
Ueber die erfolgte Zurüässtellung wird ihnen seitens genannter Civil-Vorsitzenden eine vor-
läufige Bescheinigung ertheilt.
Beim Musterungs- Geschäft wird die Dauer der Zurückstellung in die Loosungsscheine (§. 33
und §. 66) eingetragen.
Die Schiffer-Musterungen werden durch die ständigen Mihlieder der Ersatz-Kommissionen unter
Linzuziehung eines Militär= oder Marine-Arztes abgehalten
Das Schiffer-Musterungs-Geschäft findet in der Regel in den Aushebungsorten (S. 71) statt.
*) Ihre Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve I. Klasse wird vom 1. Oktober ihres dritten Militärpflichtjahres
ab berechnet.