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Ueber die außerterminlich gemusterten Militärpflichtigen der Land-Bevölkerung wird der Ober-Ersatz-
Kommission (unter der Addresse des Militär-Vorsitzenden) Meldung erstattet, welche Bestimmung
über etwaige Einstellung derselben erläßt.
Die außerterminliche Musterung Einjährig-Freiwilliger geschieht nach §. 94, 7.
S. 78.
Nesultate des Ersatz-Geschäfts.
Im Laufe des Monats März stellen die Ober-Ersatz-Kommissionen für ihren Bezirk die Resultate
des Ersatz-Geschäfts, wozu ihnen die Ersatz-Kommissionen das etwa noch erforderliche Material zu
liefern haben, nach Schema 13 zusammen.
Diese Uebersichten schließen mit dem 1. Februar des laufenden Jahres ab.
Die nach Schema 13 aufgestellten Uebersichten werden durch den Infanterie-Brigade-Kommandeur
dem General-Kommando, in Hessen dem Divisions-Kommando, durch den Civil-Vorsitzenden der
Ober-Ersatz-Kommission der in der dritten Instanz fungirenden Civil-Behörde eingereicht.
bei Uebersichten sind Berichte über etwaige besondere Wahrnehmungen beim Ersatz-Geschäft
eizufügen.
Die General-Kommandos (in Hessen das Divisions-Kommando) lassen eine Uebersicht nach dem-
selben Schema für den unterstellteu Ersatz-Bezirk anfertigen und reichen dieselbe zum 1. Mai an
assuständig Kriegs-Miniserium ein. Die etwa eingegangenen Berichte der Brigade-Kommandeure
werden beigefügt.
Das preutsschs Kriegs-Ministerium stellt diese Uebersichten für das Deutsche Reich (mit Ausnahme
von Bayern) zusammen und sendet diese Zusammenstellung bis zum 1. Juni dem Reichskanzler zu,
welcher die weitere, Miltheilung an den Bundesrath und den Reichstag veranlaßt.
M. G. F. 37.
Zwölster Abschnitt.
Einstellung und Entlassung.
§. 79.
Kontrole der Rekruten.
Die Kontrole der Rekruten wird durch die Landwehr-Bezirks-K dos ausgeübt.
Als Kontrollisten dienen die Vorstellungslisten und deren Beilagen (§. 49).
beb ehs Aushändigung der Urlaubspässe oder der Gestellungs-Ordres findet sofort nach der Aus-
ebung statt.
Die Rekruten können ihren Aufenthaltsort verändern, haben jedoch jede derartige Veränderung
ihrem Landwehr-Bezirks-Feldwebel anzuzeigen, auch beim Verziehen in einen anderen Landwehr-
Kompagnie-Bezirk sich bei dem dortigen Landwehr-Bezirks-Feldwebel innerhalb dreier Tage an-
zumelden.
An dem in ihrem Urlaubspaß oder in der Gestellungs-Ordre angegebenen Termine und Orte
müssen sie sich bei Vermeidung der Aelehlichen Strafe pünktlich einfinden.
Die beurlaubten Rekruten sind den Bestimmungen im dritten Abschnitt des Militär-Strafgesetzbuchs
vom 20. Zui 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im
vierten Abschnitt desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in
gleicher Weise, wie die Personen des aktiven Dienststandes, unterworfen.
M. G. F. 60, 8.
Zu ihrer Verheirathung bedürfen sie der Genehmigung des Landwehr-Bezirks-K deurs
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Die auf Vorstehendes bezüglichen Paragraphen des Militär-Strafgesetzbuchs sind den Rekruten
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