—
do
*
5
-
—
*’
**
— 46 —
nach ihrer Aushebung bei Ertheilung der Urlaubspässe oder Gestellungs-Ordres in Gegenwart des
oder seines Stellvertreters vorzulesen und zu erklären.
Bei dieser Gelegenheit ist den Rekruten auch eine Belehrung über ihre Marsch-Verpflegungs-
gelder zu ertheilen.
8. 80.
Gestellung der Rekruten.
. Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppen-(Marine.)theile finde grundsätzlich bei
demjenigen Landwehr-Bataillon statt, in dessen Bejirk sie ausgehoben worden sind
Ausnahmen dürfen durch den L nur dann enehmigt werden,
wenn einem in einen entfernten Bezirk verzogenen Rekruten (8. 7o, 2) die Büuterl zur recht-
zeitigen Rückkehr thatsächlich fehlen.
In diesem Falle wird er dem Landwehr-Bezirks-K deur des neuen Bezirks mittelst Aus-
zuges aus der Vorstellungsliste überwiesen und dort unter Anrechnung auf den Rekrutenbedarf zur
Einstellung gebracht. Dem Infanterie-Brigade-Kommandeur wird hiervon Meldung gemacht.
Nekruten, welche sich wegen Krankheit nicht rechtzeitig gestellen können, werden zu Nachersatzgestellun
Sersand Fr bleiben beurlaubt und werden im nächsten Jahre wieder der Ober-Ersatz- ommien
vorgestellt 49, 6).
Bei nur 4%%. ungefährlichen Erkrankungen, welche den Marsch gestatten, werden sie ohne
Weiteres ihrem Truppentheil überwiesen, welcher — wenn erforderlich — ihre Aufnahme in ein
Militär-Lazareth veranlaßt.
Rekruten, auf welche nach ihrer Aushebung die Festsetzungen des §. 28, 1 Anwendung finden, geben
ihre Urlaubspässe oder Gestellungs-Ordres ab und treten in die Kategorie der Militärp ichtigen zurück.
Der Landwehr- Shhirkes Kommandeur sorgt für ihre Wiederaufnahme in die Grundlisten.
Aus nachträglichen Reklamationsgründen können Rekruten, so lange sie noch nicht in die Militär-
verpslegun aufgenommen sind, durch die Ober-Ersatz- Kommission, welche die Aushebung veranlaßt
hat, #rn gestellt werden.
orläufige Zurückstellung von Rekruten von der Einstellung aus Reklamationsgründen kann
nur durch den Infanterie-Brigade-Kommandeur genehmigt werden. Desgleichen vorzeitige Ein-
stellung brodloser Rekruten.
* der Sacgeelung müssen die Rekruten mit ausreichenden Oberkleidern, Stiefeln und zwei Hemden
versehen sein
Wer diese Bekleidungsgegenstände wegen Dürftigkeit nicht beschaffen kann, wendet sich wegen
Beschaffung derselben an den Vorsteher seiner Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes, in dessen
Bezirk er 6d bei der Einberufung aufhält.
Unter dringenden Umständen werden die nothwendigsten Bekleidungsstücke aus den Beständen des
nächsten Landwehr-Bataillons genommen.
Nach Rekruten, welche sich im Gestellungstermin ohne Entschuldigung nicht stellen, werden durch
den Landwehr- Bezirks Kommandeur sofort Nachforschungen angestelt. Er hat die Pflicht, für die
Einleitung eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens (§. 79, 3) zu sorgen
Die aktive Dienstzeit von Rekruten, welche sich der Gestellung absichtlich entzogen haben und
d Riter aufgegriffen und eingestellt werden, wird, wie die der unsicheren Dienstpflichtigen, be-
rechnet 7, 2).
Die bei den Schiffer- Aerugen ausgehobenen und in die Flotte einzustellenden Rekruten werden
brigadeweise gesammelt (C. 75
Als Schuimeplite sind en die Infanterie- Brigade-Stabsaurrtier zu wählen, damit der
Infanterie-Br sich ein Urtheil über die Auswahl der Rekruten ver-
schaffen und — sofern Prozent-Mannschaften vorhanden — veranlassen kann.
Erscheint das Brigade-Stabsquartier — seiner Lage wegen — zum Sammelplatz
nicht geigue, . werden die Marine-Rekruten den 2 näherer Bestimmung des
Infanterie-Brigade deurs direkt überwiesen.