Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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vierzehnter Abschnitt. 
Einjährig-freiwilliger Dienst. 
F. 88. 
Berechtigung. 
4% 1. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst (§. 8) wird durch Ertheilung eines Berechti- 
— ungs-Scheins zuerkannt.) ⅜l 
2. de —— —— werden von den Prüsungs-Kommissionen für Einjährig-Freiwillige 
2, 7) ertheilt. 
3. Junge Seeleute von Beruf können die Berechtigung zum einjährigen Dienst außerdem durch Ab- 
legung des Steuermanns-Examens erwerben (§. 15, 4). · 
Der Ausweis hierüber erfolgt durch das Zeugniß einer Kommission für die Prüfung der 
Heskuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen über die Befähigung zum Steuermann auf großer 
ahrt. 
g. 89. 
Nachsuchung der Berechtigung. 
1. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17 ten Lebensjahre 
wachzesicht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 
1. April des ersten Militärpflichtjahres (§. 20, 2) zu erbringen. » 
2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Rommisston nachgesucht, in deren Bezirk der 
Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist (§. 23 und 24). · 
3. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs-Kom- 
mission spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zu melden. 
Dieser Meldung sind beizufügen: 
a) ein Geburts-Zeugniß, . . 
b)cinEiItwilligtcngs-AttestdesVatersoderVormundegmitdes-Erklärung")üherthBercit- 
willigkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu be- 
kleiden, auszurüsten und zu verpflegen, 
JP) ein Unbescholtenheits-Zeugniß, welches für 36 linge von höheren Schulen (Gymnasien, Real- 
schulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle 
borigen. ungen Leute durch die Polizei -Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszu- 
ellen ist. 
Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen. A · 
4. Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den drireniin Dienst 
noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schul-Zeugnissen oder durch Ab- 
legung einer Prüfung vor der Prüfungs-Kommission geschehen. · · 
Der Meldung bei der Prüfungs-Kommission sind daher entweder die Schul-Zeugnisse, durch 
welche die wissenschaftliche Besähigung nachgewiesen werden kann (§. 90), beizufügen, oder es ist 
in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen. · 
Die Einreichung der Zeugnisse darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten äußersten Termin 
ausgesetzt werden. « 
  
QI 
  
c- 
*) Die zum einjährig freiwilligen Dienst berechtigten Personen, denen Berechtigungs-Scheine auf Grund der 
bisherigen Bestimmungen ertheilt sind, genügen ihrer Dienstpflicht nach Maßgabe der auf diesen Scheinen enthaltenen 
Vorschriften. 
**) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung, sofern sie in der Flotte dienen wollen, bedarf es dieser 
Erklärung nicht. (5. 15, 4.)
	        
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