Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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§. 92. 
Geschäftsordnung der Prüfungs-Kommission. 
1. Die Prüfungs-Kommissionen bestehen aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. 
2. Ordentliche Mitglieder sind: 
aü) zwei Stabs-Offiziere oder Hauptleute, 
5) der Civil-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission, in deren Bezirk die Prüfungs-Kommission 
ihren Sitz hat, und ein zweites Mitglied aus dem Ressort der Civil-Verwaltung. 
Außerordentliche Mitglieder sind die zur Abhaltung der Prüfungen heranzuziehenden Lehrer 
einer höheren Lehranstalt. « 
Die Ernennung der unter 2, a. genannten ordentlichen Mitglieder erfolgt durch das General-Kom- 
mando), der unter 2, b. genannten durch die in der dritten Instanz fungirende Civil-Behörde.““) 
Letztere hat auch über die Berufung der außerordentlichen Mitglieder, sowie über die Zu- 
weisung eines Büreau-Beamten die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Der Civil-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission führt den Vorsitz der Prüfungs-Kommis- 
sion und regelt die Geschäfte. 4 * · 
Die Festsetzungen über Entscheidungen der Prüfungs-Kommission sind in der Anlage 2 enthalten. 
Zur Ausfertigung der Berechtigungs-Scheine bedarf es nur der Unterschrift des Vorsitzenden und 
eines milikärishe Mitgliedes. 
—* 
8. 93. 
Pflichten der zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten können sich auf Grund ihres Berechtigungs- 
Scheines den Truppentheil, bei welchem sie örer aktiven Dienstpflicht genügen wollen, wählen. 
Ausnahmen s. §. 94, 3. 
Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berech- 
tigten, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatz-Kommis- 
sion ihres Gestellungsortes schiiftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berech- 
ligungs-Scheines ihre Zurückstellung von der Aushe ung zu beantragen. 
ie werden hierauf durch die Ersatz-Kommission bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflicht- 
jahres zurückgestellt. 
Die wast te Zurückstellung wird auf dem Berechtigungs-Schein vermerkt. 
Während der Dauer der Zurückstellung findet die Festsetzung des §. 27, 6 Anwendung. 
Eine weitere Zurückstellung durch die Ersatz-Kommission bis zu der im §. 27, 4, c. angegebenen 
Dauer ist nur ausnahmsweise zulässig. 
Sie muß rechlzeitig bei derjenigen Ersatz-Kommission nachgesucht werden, welche die erste Zu- 
rückstellung verfügt hat. 
Wer den Zeitraum der ihm gewährten Zurückstellung verstveichen läßt, ohne sich zum Dienstantritt 
zu melden, verliert die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst. Dieselbe darf nur aus- 
nahmsweise durch die Ersatz-Behörde dritter Instanz wieder verliehen werden, welche der unter 
Nr. 4 bezeichneten Ersatz-Kommission vorgesetzt ist. 
. M. G. 8. 14 
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□ 
. .».1-. 
Ueber das Erlöschen der bewilligten Zurückstellung bei Eintritt einer Mobilmachung s. 8. 27, 8. 
Zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte, welche nach Ertheilung dieser Berechtigung wegen 
strafbarer Handlungen verurtheilt werden, die, wenn sie während ihrer aktiven Dienstzeit begangen, 
ihre Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zur Folge gehabt haben würden, ver- 
lieren durch Entscheidung der Ersatz-Behörden dritter Instanz die Berechtigung zum einjährig- 
freiwilligen Dienst (§. 8, 2). 
*) In Sachsen durch das Kriegs-Ministerium. 
*“) In Sachsen durch die Ober-Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg durch den Ober-Rekrulirungs-Rath, in 
Varen und Hessen durch das Ministerium des Innern. 
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