Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Werden zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte reklamirt, so erfolgt die Entscheidung nach 
den allgemein gültigen Grundsätzen (§. 31). 
8. 94. 
Meldung Einjährig-Freiwilliger zum Diensteintritt. 
Der Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger findet alljährlich bei der Infanterie am 1. April und 
I. Oktober, bei dem Train am 1. November, bei den übrigen Waffengattungen (einschließlich Jäger 
und Schützen) am 1. Oktober statt. 
Ausnahmen hiervon können nur durch die General-Kommandoss) verfügt werden. 
Der Diensteintritt von Pharmazeuten kann bei vorhandenen Vakanzen jederzeit durch Ver- 
mittelung des Korps-Generalarztes erfolgen. 
Der Diensteintritt der Einjährig-Freiwilligen bei der Marine erfolgt nach den in der Marine- 
Ordnung enthaltenen Bestimmungen. 
Die Meldung zum einjährig-freiwilligen Dienst kann zu den unter Nr. 1 genannten Zeiten und 
im Laufe des den einzelnen Terminen vorangehenden Vierteljahres erfolgen. 
Bei der Meldung ist der Berechtigungs-Schein und ein obrigkeitliches Attest über die sittliche 
Mhrung seit Ertheilung der Berechtigung vorzuzeigen. 
er Kommandeur des Truppentheils veranlaßt die ärztliche Untersuchung des sich Meldenden, 
sowie bei vorhandener Tauglichkeit und moralischer Würdigkeit (§. 93, 6) seine Einstellung unter 
Berücksichtigung der bestimmten Termine. 
In größeren Garnisonen erfolgt nach Anordnung. des General-Kommandos die Vertheilung 
der Freiwilligen auf die Truppentheile der gewählten Waffengattung durch die denselben vorgesetzte 
Militär-Behörde. 
Kann die Einstellung erst später erfolgen, so wird der Freiwillige angenommen und ihm die An- 
nahme auf dem Berechtigungs-Schein bescheinigt. 
Wird der sich meldende Freiwillige trotz zulässig geringster Anforderungen an seine Körperbeschaffen- 
heit für untanglich erachtet, so wird er vom Kommandeur des Truppentheils, bei welchem er sich 
gemeldet hat, abgewiesen. 
Die Gründe der Abweisung werden auf dem Berechligungs-Schein angegeben. 
z. Ist der Freiwillige nur für die von ihm gewählte Waffengattung untauglich, so darf er sich, wenn 
er die Mittel hierzu hat, bei einem Truppentheil derjenigen Waffengattung melden, für welche er 
nach Ausweis der Gründe seiner Abweisung tauglich erscheint. 
Ein Grund zur Abweisung darf in diesem Falle nicht darin gefunden werden, daß die unter 
Nr. 1 genannten Termine bis zu 14 Tagen überschritten sind. 
5 Wird— er auch bei diesem Truppenkheil wegen Untauglichkeit abgewiesen, so verfährt er 
na r. 7. 
Die von den Truppentheilen als untauglich abgewiesenen Freiwilige melden sich, unter Vor- 
legung des Berechtigungs-Scheines, innerhalb vier Wochen bei dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz- 
Kommission ihres Aufenthaltsorts. Dieser beordert sie zur Vorstellung vor der Ober-Ersatz-Kom- 
mission beim Aushebungs-Geschäft. 
In dringenden Fällen darf eine außerterminliche Musterung und eine auf das Ergebniß der- 
selben begründete Entscheidung der Ober-Ersatz-Kommission herbeigeführt werden. 
Die Ober-Ersatz-Kommission entscheidet nach den allgemein gültigen Grundsätzen. 
Findet sie einen von den Truppen abgewiesenen Freiwilligen tanglich, so wird er für eine 
bestimmte Waffengattung bezeichnet und muß von jedem Truppentheil derselben angenommen werden. 
Wer für den Dienst zu Pferde bezeichnet ist, aber nicht die Mittel hierzu hat, muß auch bei 
der Infanterie angenommen werden. 
Ergiebt sich bei der Meldung von Freiwilligen zum Diensteintritt, daß sie moralisch nicht mehr 
*) In Sachsen vurch das Kriegs-Ministerium.
	        
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