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würdig sind (§. 93, 6), als Einjährig-Freiwillige zu dienen, so wird ihnen der Berechtigungs-
Schein abgenommen und dem General-Kommando mit bezüglichem Bericht eingereicht.
Dieses tritt mit der Civil-Behörde dritter Instanz, in deren Bezirk der Freiwillige gestellungs-
pflichtig it, beziehungsweise sein würde, wenn er sich bereits im militärpflichtigen Alter befände,
in Verbindung.
Wird die Berechtigung entzogen, ist zugleich über die eventuelle sofortige Einstellung zum drei-
jährigen Dienst Bestimmung zu treffen.“)
Wird der Truppentheil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedenszeiten in eine
andere Garnison verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch zu einem in der Garnison
oder in der Nähe derselben verbleibenden Truppentheil versetzt.
Ein Freiwilliger, welchem die Mittel zu seinem Unterhalt sehlen, darf ausnahmsweise mit Ge-
nehmigung des General-Kommandos in die Verpflegung des Truppentheils unter Anrechunng auf
den Etat aufgenommen werden.)
Fünfzehnter Abschnitt.
Ersatz-Geschäft im Kriege.
9
g. 95.
Organisation des Ersatz-Wesens. .
1. Nach Eintritt einer Mobilmachung treten an die Stelle des General-Kommandos und der Infan-
terie-Brigade-Kommandos die gleichnamigen stellvertretenden pochen mit gleichen Befugnissen.
2. Das Aushebungs-Geschäft wird mit dem Musterungs-Geschäft vereinigt. Besondere Schisffer-
Musterungen finden nicht statt, jedoch können die Mannschaften der seemännischen Bevölkerung,
welche von Reisen zurückkehren, zu jeder Zeit außerterminlich gemustert werden.
3. Ist nach der Kriegslage in irgend einem Beczirk die regelmäßige Abhaltung des Ersatz-Geschäfts
nicht angängig, so sind durch das stellvertretende General-Kommandos'"") vermittelst öffent i#-t
Bekannkgtachun die Wehrpflichtigen der zur Musterung oder Einberufung bestimmten Altersklassen
nach anderen außerhalb des gefährdeten Bezirkes gelegenen Orten zu beordern. »
Die Mittel hierzu sind ihnen im Bedarfsfalle nach den für Rekruten gültigen Bestimmungen
von den Gemeinden oder gleichartigen Verbänden vorschußweise zu gewähren.
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S
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8. 96.
Wehrpflicht im Kriege.
1. Ueber die Dienstpflicht im Kriege s. §. 18.
2. Die Ersatz Reservisten erster Klasse (S. 13) müssen der Einberufung sofort Folge leisten. Für den
Fall der Zuwiderhandlung finden die auf die Personen des Beurlaubtenstandes bezüglichen Vor-
schriften in dritten. Abschnitt des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 auf sie Anwendung.
M. G. 6. 60, 5.
Finden Kontrolversammlungen statt, so werden bei denselben die Ersatz-Reservisten erster
Klasse hinsichtlich ihrer Tauglichkeit ärztlich untersucht.
Beim Mangel an Militärärzten ist der Bazirksarst (Kreisphysikus) zur Vertretung heranzuziehen.
3. Die Heranziehung der Ersatz-Reservisten zweiter Klasse zur Ergänzung des Heeres erfolgt auf
Grund Kaiserlicher Verordnung.
Auf Grund dieser Verordnung wird öffentlich bekannt gemacht, welche Altersklassen zunächst
zur Einziehung gelangen.
Vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an unterliegen die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse der
bezeichneten Aktersklassen den Vorschriften über die Militärpflichtigen.
7v
. M. G. 8S. 27.
4. In Betreff der Auswanderung Wehrpflichtiger s. §. 25, 4.
*) In Sachsen entscheidet hierüber die Ober-Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg der Ober-Rekrutirungs-Ralh.
**) In Sachsen mit Genehmigung des Kriegs-Ministeriums.
*““.) In Sachsen durch das Kriegs-Ministerium.