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4 Wehrfpflichtige, welche einer ausdrücklichen Zuforderunt zur Rückkehr aus dem Auslande keine
Folge leisten, können durch einen Beschluß der Centralbe
angehörigkeit verlustig erklärt werden.
. St. A. G. §. 20,
Ueber Landsturmpflicht s. §. 5, 6.
. M.
Musterung und Ausbes Militärpflichtiger.
Die Musterung und Aushebung Militärpflichtiger findet durch die Ersatz-Kommission statt (S. 95, 2).
Die Zahl der Auszuhebenden richtet sich nach dem von dem stellvertretenden General-Kommando
felhusesenden Bedarf.
Ueber Bestätigung vorläufiger Zurückstellungen s. S. 27, 8. «
Die vom Auslande oder von Schiffahrt zurückkehrenden Militärpflichtigen sind erforderlichenfalls
außerterminlich zu mustern.
Die Musterung ist möglichst zu beschleunigen. Ueber die Zahl der Tauglichen — nach Jahr-
ängen und Waffengattungen getrennt — ist nach beendigter Musterung im Landwehr-Bataillons-
eirk umgehend Meldung zu erstatten. »
Das stellvertretende General-Kommando stellt diese Zahlen für den Korps-Bezirk summarisch zu-
sammen und reicht diese Tachweisung unverzüglich dem zuständigen Kriegs-Ministerium ein (§. 73, 3).
sal ssonstigen Eingaben (Ersatz-Bedarfs-Nachweisungen, Resultate des Ersatz-Geschäfts)
allen fort.
Die Einstellung der Rekruten richtet sich lediglich nach der Bestimmung des stellvertretenden
General-Kommandos.“)
Brodlose Rekruten dürfen durch die Landwehr-Bezirks-K
Infanterie-Ersatz-Truppentheil zur Einstellung überwiesen werden.
S. 98.
Musterung und Aushebung der Ersatz-Reservisten zweiter Klasse.
rde ihres Heimathsstaates ihrer Staats-
dos jederzeit dem nächsten
Die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse der zur Einziehung bezeichneten Altersklassen melden sich sofort
oder zu der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Zeit zur Stammrolle (Ersatz-Reserve-
Stammrolle) ihres Aufenthaltsorts an.
Diese Stammrollen werden jahrgangsweise angelegt und enthalten die ortsanwesenden Ersatz=
Reservisten zweiter Klasse gleicher Altersklasse in alphabetischer Reihenfol
e.
. Die Stammrollen werden nach ihrer Aufstellung sogleich dem Ctoh-Vorsteenden der Ersatz-Kom-
auission eingereicht.
Die Stammrollen des ganzen Aushebungs-Bezirks werden jahrgangsweise — die Gemeinden oder
Fleichartigen Verbände in alphabetischer Reihenfolge — aneinander geheftet und bilden die alpha-
etischen Ersatz-Reserve-Listen für den Aushebungs-Bezirk. ·
Die Musterung und Aushebung der Ersatz-Reservisten zweiter Klasse findet unmittelbar nach Ein-
reichung der Stammrollen durch die Ersatz-Kommission statt. ·
In großen Städten, welche eigene Äushebungs-Bezirke bilden, darf die Musterung zugleich
bei der Anmeldung zur Stammrolle vorgenommen werden.
Bei der Musterung wird über Tauglichkeit und Abkömmlichkeit entschieden.
Wer nicht felddienstfähig oder zu keiner Arbeit, die seinem bürgerlichen Beruf entspricht, ver-
wendbar ist, wird als untauglich angesehen.
Wer für vorläufig unabkömmlich erachtet wird, wird hinter die älteste Altersklasse der Ersatz-
Reserve zweiter Klasse zurückgestellt.
Die Entscheidung der Ersatz-Kommission läßt der Militär-Vorsitzende in die alphabetischen Listen
eintragen, der Civil-Vorsitzende läßt dieselbe auf den Ersatz-Reserve-Scheinen lI. vermerken.
*) In Sachsen nach der Bestimmung des Kriegs-Ministeriums.