Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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die Auswahl für die verschiedenen Waffengattungen. 
Klasse können entweder durch Gestellungs- 
einberufen werden. 
zu treffen, daß ihnen eine etwaige Gestellungs-Ordre 
Der Militär-Vorsitzende 
Die tanglich befundenen 
Ordre oder durch öffentliche 
Sie haben daher geeignete 
jederzeit ausgehändigt werden kann. 
Die Einberuung oder Aufforderung zur Gestellung erfolgt durch das Landwehr-Bezirks-K do, 
zu welchem Behuf nach beendigter Musterung dem Landwehr-Bezirks-K die alphabe- 
lischen Listen zu übergeben sind. 
Das stellvertretende General-Kommando?) bestimmt je nach Bedarf die Zahl oder die Alters- 
klasse der ein uberufenden Ersatz-Reservisten zweiter Klasse. 
Behufs Vertheilung setzt es einen bestimmten Termin fest, bis zu welchem die Uebersichten der 
in den Brigade-Bezirken vorhandenen tauglichen Ersatz-Reservisten zweiter Klasse — nach Alters- 
klassen und Waffengattungen getrennt — einzureichen sind. « 
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ichten befreit. 
Nach Auflösung der Ersatz-Truppentheile hört für alle Ersatz-Reservisten zweiter Klasse, welche noch 
nicht zum ahiiven Dianst einberufen, die Pflicht zum Diensteintritt auf. 
. M. G. 8. 27. 
  
  
    
  
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8. 99. 
Freiwilliger Eintritt. 
Nach ausgesprochener Mobilmachung können von allen Ersatz- und Besatzungs-Truppentheilen Frei- 
willige jederzeit angenommen und eingestellt werden. 
Von jeder Einstellung ist der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission des Geburtsorts zu 
benachrichtigen. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des §. 19, 5 und §. 22 Anwendung. 
Die Annahme von Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwillige) ist zulässig. 
Sie werden bei der Demobilmachung oder Aufslösung der betreffenden Truppentheile zur Dis- 
position der Ersatz-Behörden entlassen. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten werden mit ihrer Altersklasse zum Dienst 
herangezogen. 
  
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Mediziner, welche bereits sechs Semester studirt 
haben, werden außerterminlich gemustert und bei vorhandener Tauglichkeit sogleich einberufen. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten treten sofern sie es wünschen — bei Auf- 
lösung der Ersatz-Truppentheile wieder in den Genuß der ihnen bewilligten vorläufigen Zurück- 
stellung. 
S. 100. 
Reklamationen. 
Alle Reklamationen bei der Einberufung sind unzulässig. 
Vorläufige Zurückstellungen, die seitens der Ersatz-Kommissionen ausgesprochen werden, haben nur 
so lange Gültigkeit, als der Bedarf aun Mannschaften anderweitig gedeckt werden kann. 
Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst besinden, können nur im äußersten Nothfall 
reklamirt werden. Ueber die Zulässigkeit befindet die Ersatz-Behörde dritter Instanz, jedoch bleibt 
die Entscheidung über die Ausführbarkeit der Rückkehr in die Heimath lediglich dem Ermessen des 
kommandirenden Generals des mobilen Armee-Korps und der mit gleichen Befugnissen versehenen 
Militär-Befehlshaber anheimgestellt. 
| Im Allgemeinen ist nur Versetzung zu einem Ersatz-Truppentheil und zeitweise Beurlaubung 
gestattet. 
Sofortige Entlassungen können nur durch das zuständige Kriegs-Ministerium ausnahmsweise 
verfügt werden. 
*) In Sachsen das Kriegs-Ministerium unter Vernehmung mit dem stellvertretenden General-Kommando. 
 
	        
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