Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Anzeige zu machen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommi, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder 
mit Haft bestraft. 
Inhaber tritt, wenn er sich nicht der Kontrole entzieht, am 1#en Oktober 18. zur Ersatz-Reserve 
zweiter Klasse über und hat sich im Laufe des genannten Monats bei dem Bezirks-Feldwebel zu melden, um 
auf diesem Schein die Ueberführung zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse bescheinigen zu lassen. So lange 
diese Bescheinigung fehlt, gehört Inhaber zur Ersatz-Reserve erster Klasse. 
Die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse unterliegen in Friedenszeiten keiner militärischen Kontrole. Bei 
ausbrechendem Kriege können sie im Falle außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres verwandt 
werden. 
Die Einziehung erfolgt alsdann nach Altersklassen. Die Mannschaften der zur Einziehung gelangen- 
den Altersklassen unterliegen den für Militärpflichtige geltenden Vorschriften. Nach Auflösung der Ersatz- 
Truppentheile hört die Pflicht zum Diensteintritt für alle Ersatz-Reservisten zweiter Klasse, welche nicht zum 
aktiven Dienst einberufen, auf. 
Ersatz-Reservisten, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande, 
jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als 
Kaufleute, Gewerbetreibende u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb 
Europas von der Gestellung bei ausbrechendem Kriege befreit werden. Bezügliche Gesuche sind von den 
Ersatz-Reservisten erster Klasse durch den Bezirks-Feldwebel an das Landwehr-Bezirks-Kommando, von den 
Ersatz-Reservisten zweiter Klasse an den Civil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Kommission zu richten, in deren 
Bezirk die Gesuchsteller sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter zur Stammrolle angemeldel haben. 
Mit dem vollendeten Zlsten Lebensjahr erfolgt der Uebertritt zum Landsturm, ohne daß es einer 
besonderen Verfügung bedarf. 
Dieser Schein dient Inhaber allen Militär= und Civil-Behörden gegenüber als Ausweis. 
. (Ort) . . den tken 18 
........ Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der 
ten Infanterie-Brigade. 
Der Militär-Vorsitzende. Der Civil-Vorsitzende. 
(#. S) 
Inhaber ist zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse übergeführt am ten 18 
Landwehr-Bezirks-Kommando. 
(L. S.) 
Originak kosten frei. Duplikat 50 Pfennig. 
Anmerkung zu Schema 3. 
Der Ersatz-Reserve-Schein I. wird auf einem ganzen Bogen ausgefertigt. 
Meldungen der Ersatz-Reservisten erster Klasse werden durch die Bezirks-Feldwebel auf der zweiten 
Hälfte rel. bescheinigt.
	        
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