Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

Nr. . . . der Vorstellungsliste Schema 4. zu F. 80. 
des Aushebungs-Bezirkke 
pro 18 
Der .. . . ... Sturd und Gewerbe)........ (Bor-und3uname)......·. ,gebomtam 
.ten...·.......·...· (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesstaat), wird hiermit 
auf Grund des 8. 39 8 S##ch-Cronnng der Ersatz-Reserve zweiter Klasse überwiesen. 
Die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse unterliegen in Friedenszeil n keiner militärischen Kontrole. Bei 
ausbrechendem Kriege können sie im Falle außerordentlichen Be arfs zur Ergänzung des Heeres ver vandt 
werden. 
Die Einziehung erfolgt alsdann nach Altersklassen. Die Mannschaften der zur Einziehung gelangen- 
den Altersklassen unterliegen den für Militärpflichtige geltenden Vorschriften. Nach Auflösung der Ersatz- 
Truppentheile hört die Pflicht zum Diensteintritt für alle Ersatz-Reservissen zweiter Klasse, welche nicht zum 
altiven Dienst einberufen, auf. 
Ersatz-Reservisten zweiter Klasse, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in einem außer- 
europäischen Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, 
eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres 
Aufenthalts außerhalb Europas von der Gestellung bei ausbrechendem Kriege befreit werden. Bezügliche 
Gesuche sind an den Civil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Kommission zu richten, in deren Bezirk die Ge- 
suchsteller sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter zur Stammrolle angemeldet haben. 
Mit dem vollendeten Zlsten Lebensjahr erfolgt der Uebertritt zum Landsturm, ohne daß es ciner 
besonderen Verfügung bedarf. 
Dieser Schein dient Inhaber allen Militär- und Civil-Behörden gegenüber als Ausweis. 
u (Ort) den ten 18 
Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der 
ten Infanterie-Brigade. 
Der Militär-Vorsitzende. Der Civil-Vorsitende. 
(L. S.) 
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig.
	        
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