Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

Nr. . . . der Vorstellungsliste Schema 12. zu §. 72. 
des Aushebungs-Bezirkee 
Pro 18 
Urlaubspas. 
  
Der Rekruk (Stand oder Gewerbee (Vor= und Zunamee geboren 
am ###enn..— 18 zu (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesstaat), ist bei der Aushebung 
pro 18. fr . ... (Truppentheil oder Waffengattung) ausgehoben und bis zu seinem 
Diensteintritt na1aach beurlaubt worden. 
Inhaber hat sic (Zeitangabe oder zu setzen: „an einem noch später zu bestimmen- 
den Tage“) zur Absendung an seinen Truppentheil bei den (Landwehr-Bezirks-K do) 
in (Ort) , wenigstens mit Oberkleidern, Stiefeln und zwei Hemden versehen, unter Ab. 
gabe dieses Passes zu melden. 
Im Unterlassungsfalle wird er nach dem Militär-Strafgesetz bestraft. 
Inhaber ist verpflichtet, jede Aufenthalts-Veränderung dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel anzu- 
zeigen und sich beim Eintritt in einen anderen Landwehr-Kompagnie-Bezirk bei dem dortigen Bezirks- 
Feldwebel anzumelden. 
I. S.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.