Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Schema  15.  zu  §.  84.

Annahme-Schein.

Der  Freiwillige  (Stand  oder  Gewerbe)  .  (Vor-  und  Zunahme),  geboren  am  .  .ten.  ..  .18..
zu  (Ort,  Kreis,  Regierungs-Bezirk,  Vundessiaah,  ist  bei  dem  (Truppentheil)  zu  (drei  oder  vier-)
jährigem  Dienst  angenommen  und  bis  zu  seinem  Diensteintritt  nacch  ..  beurlaubt  worden.

Inhaber  steht  nunmehr  unter  der  Kontrole  der  Landwehr-Behörden  und  hat  sich  bei  dem  Landwehr-Bezirks-Feldwebel
  seines  Aufenthaltsorts  behufs  Aufnahme  in  die  Kontrole  anzumelden.

Inhaber  ist  verpflichtet,  jede  Aufenthalts-Veränderung  dem  Landwehr-Bezirks-Feldwebel  anzuzeigen
  und  sich  beim  Eintritt  in  einen  anderen  Landwehr-Kompagnie-Bezirk  bei  dem  dortigen  Bezirks-Feldwebel
  anzumelden.

Die  Gestellungs-Ordre  zum  Diensteintritt  wird  dem  Inhaber  durch  Vermittelung  des  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  zugehen.  Derselben  ist  unweigerlich  Folge  zu  leisten.

Der  Kommandeur  des  (Truppentheil)
(L.  S.)  (Unterschrift.)

Original  kostenfrei.  Duplikat  50  Pfennig.