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Schema 15. zu §. 84.
Annahme-Schein.
Der Freiwillige (Stand oder Gewerbe) . (Vor- und Zunahme), geboren am . .ten. .. .18..
zu (Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Vundessiaah, ist bei dem (Truppentheil) zu (drei oder vier-)
jährigem Dienst angenommen und bis zu seinem Diensteintritt nacch .. beurlaubt worden.
Inhaber steht nunmehr unter der Kontrole der Landwehr-Behörden und hat sich bei dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel
seines Aufenthaltsorts behufs Aufnahme in die Kontrole anzumelden.
Inhaber ist verpflichtet, jede Aufenthalts-Veränderung dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel anzuzeigen
und sich beim Eintritt in einen anderen Landwehr-Kompagnie-Bezirk bei dem dortigen Bezirks-Feldwebel
anzumelden.
Die Gestellungs-Ordre zum Diensteintritt wird dem Inhaber durch Vermittelung des Landwehr-Bezirks-Kommandos
zugehen. Derselben ist unweigerlich Folge zu leisten.
Der Kommandeur des (Truppentheil)
(L. S.) (Unterschrift.)
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig.