Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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hungsweise Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen 
und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach 
den Sätzen unter a, b, c und g sich ergebenden Beträge zu entrichten, mindestens je- 
doch für die ganze Fahrt die Kosten für eine Hinbeförderung von 15 Kilometern. Eine 
Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespanns und des Postillons ist 
nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß den Pfer- 
den eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt 
werden. Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der 
Hinfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche vorstehende 
Bestimmungen nicht Anwendung finden. Bei Kurierreisen finden die Vergünstigungen 
für die Rückfahrt nicht statt. 
i) Vorausbestellung von Extrapost= oder Kurierpferden. 
XI. Reisende können durch Laufzettel Extrapost= oder Kurierpferde vorausbestellen. 
Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Rei- 
sende auch bei unterbliebener Benützung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen ver- 
bunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der 
Pferde und der Reiseweg mit Benennung der Station angegeben, auch bemerkt werden, 
ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein Stationswagen verlangt wird, so- 
wie ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Die Abfassung 
solcher Laufzettel ist Sache des Reisenden. Die Postverwaltung hält sich an denjenigen, 
welcher den Laufzettel unterschrieben hat. Ist der Reisende nicht am Orte ansässig oder 
sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben. Für 
Beförderung eines Laufzettels mit den Posten behufs Vorausbestellung von Extrapost- 
oder Kurierpferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
k) Wartegeld. 
XII. Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger 
als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der betreffenden Postanstalt 
vor der Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist 
von der fünften Viertelstunde an ein Wartegeld von 9 kr., mit Einführung der Reichs- 
mark-Rechnung von 25 Pf. für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufent- 
halt als 24 Stunden darf nicht stattfinden. 
XllI. Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Gebrauch 
gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pferd und Stunde ein Warte-
	        
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