Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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geld von 9 kr., mit Einführung der Reichsmark-Rechnung von 25 Pf. auf die Zeit des 
vergeblichen Wartens 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an gerechnet, 
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet 
zu entrichten. 
1!) Abbestellung von Extraposten. 
XIV. Benützt ein im Ort befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde nicht, 
so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung, 
wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Be- 
trag des bestimmungsmäßigen Extrapost-, Wagen= und Trinkgeldes für fünf Kilometer, 
sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu entrichten. 
m) Entgegensendung von Extrapostpferden und Wagen. 
XV. Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen 
Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesandt 
und möglichst auf der Hälfte des Wegs, insofern dort ein Unterkommen zu finden ist, 
aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten ist eine 
Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu welcher die 
Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte bereit sein sollen. Trifft der Reisende 
später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das bestimmungsmäßige Warte- 
geld zu zahlen. 
XVI. Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben: 
1) Das bestimmungsmäßige Extrapost= 2c. Wagen und Trinkgeld, 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 Kilometer oder 
mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15 Ki- 
lometer, 
2) die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Abgangsorte 
der Extrapost zu berechnen ist. 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denselben die 
Fahrt nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Ver- 
gütung gezahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob 
auf einer Poststraße oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden:
	        
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