Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Sie baben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vorgesetzten und 
namentlich Gestellun.s-Ordres ihnen jederzeit zugestellt werden können. çl 
Im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten oder wenn sie in Militäruniform erscheinen, 
sind sie der militärischen Disziplin unterworfen. 
N. M. G. S. 57 
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Ausland befindlichen Personen des 
Beurlaubtenstandes sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben. 
R. M. G. 6. 58. 
Im Frieden können Mannschaften der Reserve, Landwehr und Seewehr, welche nach außereuro- 
päischen Ländern gehen wollen, unter Dispensation von den gewöhnlichen Dienstobliegenheiten, 
jedeh unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung, auf zwei Jahre beurlaubt 
werden. 
R. M. G. S. 59. 
Dieser Urlaub wird durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos ertheilt. 
Offiziere und im Offizierrange stehende Aerzte des Beurlaubtenstandes können unter gleichen 
Verhältnissen durch den Infanterie-Brigade-K deur beurlaubt werden. 
Wer keinen Urlaub nachsucht oder erhält, ist zwar in der Wahl seines Aufenthaltsorts in 
Friedenszeiten nicht beschränkt, muß jedoch die gewöhnlichen Dienstobliegenheiten erfüllen. 
Weist ein auf Grund der unter Nr. 3 enthaltenen Bestimmungen Beurlaubter durch Konsulats- 
atteste nach, daß er sich in einem außereuropäischen Lande eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbe- 
treibender 2c. erworben hat, so kann der Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militär-Verhällniß 
und unter gleichzeitiger Dispensation von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert 
werden. Auf die Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres findet diese Be- 
stimmung keine Anwendung. 
R. M. 
  
. ..9. 
Derartige Anträge unterliegen der Entscheidung der Infanterie-Brigade-K deure, welchen 
sie durch die Landwehr-Bezirks-K dos vorgelegt werden. - 
Bei Offizieren und im Offizier-Range stehenden Aerzten ist die Verabschiedung nachzusuchen. 
Den Offizieren und im Offizier-Range stehenden Aerzten des Beurlaubtenstandes, sowie den im 
§. 5, 4 b.—d. bezeichneten Mannschaften darf — falls sie nicht nachweisen, daß sie in einem 
anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben haben — die Entlassung aus der Staats- 
angehörigkeit nur mit Genehmigung der Militärbehörde ertheilt werden. 
M. G. 8. 60, 1. 
Derartige Gesuche sind an das zuständige Landwehr-Bezirks-K. do zu richten. 
Solche Gesuche der Offiziere und im Offzier= Range stehenden Aerzte werden behufs Herbei- 
führung der Verabschiedung weiter befördert. « 
Ueber die Gesuche der Mannschaften wird von den Infanterie-Brigade-K d befunden. 
  
Offiziere und im Offizier-Range stehende Aerzte des Beurlaubtenstandes, welche ohne Erlaubniß 
auswandern, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Haft oder mit Gesängniß 
bis zu sechs Monaten bestraft. 
N 
.M. G. 8. 20. 2. 
Die Herbeiführung der gerichtlichen Untersuchung ist Sache der Landwehr-Bezirks-K dos 
Die näheren Festsetzungen über die Dienst-Verhältnisse der vorläufig in die Heimath beurlaubten 
Rekruten und Freiwiligen und der bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militär-Verhältniß zur 
Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften sind in der Ersatz--Ordnung enthalten. 
(E. O. §. 79, §. 81 und §. 84). 
Die zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften können bis zum Ablauf ihres 
dritten Dienstjahres jederzeit zur Fahne (zum aktiven Dienst) wieder einberufen werden und be- 
dürfen bis dahin der militärischen Genehmigung zum Wechsel des Aufenthaltsortes. 
RN. M. G. 
S. 60, 5.
	        
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