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Zur Aufrechterhaltung der militärischen Kontrole dienen die nach §. 10 vorgeschriebenen Meldun-
gen und die nach §. 11 abzuhaltenden Kontrol-Versammlungen.
Die militärische Kontrole muß so gehandhabt werden, daß die Einherufung der Personen des Be-
urlaubtenstandes zu Uebungen, nokhwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres und
der Marine eberkeit stattfinden kann.
. G. S. 6,
S. 10.
Meldepflicht der Personen des Beurlaubtenstandes.
Die zur Ausübung der militärischen Kontrole erforderlichen Meldungen sind von den Mannschaften
des Beurlaubtenstandes mündlich oder schriftlich im Stationsorte der Landwehr-Kompagnie (C. 1, 5)
zu erstatten.
Bedürfen schriftliche Meldungen weitere Erläuterungen, so kann die persönliche Gestellung im
Stationsorte durch das Landwehr-Bezirks-K do angeordnet werden.
Dasselbe gilt für die Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in militärischen Dienstan-
gelegenheiten, 1# für Rechtfertigung wegen Versäumniß militärischer Pflichten.
n diesen Fälen dürfen Mamchasn des Beurlaubtenstandes auch in das Stabsquartier
des Landwehr-Bezirks-Kommandos beordert werden, wenn ihre persönliche Vernehmung daselbst
erforderlich ist.
K
. G. S. 2.
Die Gestellung im Stationsorte der Landwehr-Kompagnie begründet keinen Anspruch auf Gebühren.
Mannschaften, welche auf Grund der Nr. 1 in das Stabsquartier des Landwehr-Bezirks-
Kommandos beordert werden, haben Anspruch auf die reglementarischen Gebühren, wenn das
Stabsquartier nicht mit dem Stationsorte der Landwehr Kompagnie zusammenfällt.
K. G. F. 3.
Wer sich schriftlich meldet, hat auf die Adresse „Militaria“ zu schreiben und den Brief entweder
offen oder unter dem Siegel der Orts-Polizei-Behörde zu versenden.
Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen.
Porlofr. Ges. 8. 2 und 3
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche aus dem aktiven Dienst entlassen werden, haben sich
innerhalb 14 Tagen bei dem Bezirks-Feldwebel ihres Aufenthaltsorts anzumelden.
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche ihren Aufenthaltsort oder ihre Wohnung wechseln,
haben dies innerhalb 14 Tagen dem Bezirks-Feldwebel zu melden.
Wer aus einem Landwehr-Kompagnie-Bezirk in einen anderen verzieht, hat sich vor dem Ver-
ziehen bei seinem bisherigen Bezirks-Feldwebel ab= und bei dem Bezirks-Feldwebel seines neuen
Aufenthaltsortes innerhalb 14 Tagen nach erfolgtem Umzuge anzumelden.
Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsortes oder der Woh-
nung innerhalb 48 Stunden nach erfolgtem Umzuge zu melden.
Von Reisen von mehr als 14tägiger oder unbestimmter Dauer ist dem Bezirks-Feldwebel Mel-
dung zu erstatten (§. 7, 10). Desgleichen vor Antrikt einer etwaigen Wanderschafk.
Bei Anmusterungen durch die Seemannsämter sind die Mannschaften der Reserve, Landwehr und
Seewehr von der Abmeldung beim Bezirks-Feldwebel entbunden (§. 7, 10).
Bei allen Meldungen sind die im §. 8, 2 und 3 genannten Papiere vorzuzeigen.
Auf die Offiziere und im Offizierrange stehenden Aerzte und Beamten des Beurlaubtenstandes
sinden vorstehende Festsetzungen mit der Maßgabe Anwendung, daß sie nur zu Meldungen an die
Landwehr-Bezirks dos verpflichtet sind.
g. 11.
Kontrol-Versammlungen der Reserve, Land- und Seewehr.
. Die Mannschaften der Landwehr können alljährlich einmal, die übrigen Personen des Beurlaub-
tenstandes zweimal zu Kontrol-Versammlungen zusammenberufen werden.