Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Letztere sind mit Bezug auf zut und Ort so einzurichten, daß die betheiligten Mannschaften 
nicht länger als einen Tag, einschließlich des Hinweges zum Versammlungsorte und des Rück- 
weges, ihren. bürgerlichen Geschäften entzogen werden. 
. G. 8. 1 
An Tagen von Reichs= und Landtagswahlen finden Kontrol-Versammlungen nicht statt. 
Die Mannschaften der Seewehr II. Klasse werden in Friedenszeiten zu Kontral Versamm- 
lungen nicht einberufen. 
Gestellung zu den Kontrol-Versammlungen begründet keinen Anspruch auf Gebühren. 
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G. §. 3. 
Dispensationen von den Kontrol-Versammlungen können nur durch die Landwehr-Bezirks-Kom- 
mandos ertheilt werden. 
Die Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen finden in der Regel im April, die Herbst-Kontrol-Ver- 
sammlungen im November statt. 
Zu letzteren werden die Mannschaften der Landwehr herangezogen. 
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N. M 
. Die Einberufung zu den Kontrol-Versammlungen erfolgt in der Negel durch offentliche Auf- 
forderung. 
zu jeder Kontrol-Versammlung ist der Militärpaß mit zur Stelle zu bringen. 
Die Schifffahrt treibenden und die im Auslande befindlichen Mannschaften find in der Regel von 
dem persönlichen Erscheinen bei den Kontrol-Versammlungen zu entbinden. 
Es genügt die Festsetzung, daß fie sich in der ersten Hälfte des Monats November mündlich 
oder schriftlich bei ihrem Bezirks-Feldwebel zu melden und etwaige Veränderungen in ihren bür- 
gerlichen Verhältnissen hierbei anzugeben haben. 
In denjenigen Kontrol-Bezirken, in welchen Schiffahrt treibende Mannschaften des Beurlaubten- 
standes in größerer Zahl karssan dürsen durch die General-Kommandos im Laufe des Mo- 
nats Jannuar besondere Schiffer-Kontrol-Versammlungen anberaumt werden. 
F. 12. 
Uebungen der Reserve, Land= und Seewehr. 
Jeder Reservist ist währed der Dauer des Reserve-Verhältnisses zur Theilnahme an zwei Uebungen 
verpflichtet. 
Diese Uebungen sollen die Dauer von je 8 Wochen nicht überschreiten. 
Jede Einberufung zum aktiven Dienst im Heere oder in der Marine zählt für eine Uebung. 
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. G. 8. 6. 
Die Mannschaften der Landwehr-Infanterie können während der Dienstzeit in der Landwehr 
weimal auf 8—14 Tage zu Uebungen in besonderen Kompagnien oder Bataillonen einberusen 
werden. 
Die Landwehr-Kavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. !§½21 
Die Landwehr-Mannschaften der übrigen Waffen üben in demselben Umfange, wie die der 
Infanterie, gedoch im Anschlusse an die betreffenden Linien-Truppentheile. 
Landwehr-Mannschaften, welche das 32ste Lebensjahr überschritten haben, können zu den gesetz 
lichen Uebungen nur ausnahmsweise, auf Grund besonderer Kaiserlicher Verordnung, einberusen 
werden. 
Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche 
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet in den aktiven Dienst getreten sind; 
b) wegen Kontrolentziehung oder in Folge einer erlittenen Freiheitsstrase von mehr als sechs- 
wöchentlicher Dauer — §. 18 des Militär-Strafgesetzbuchs — nachdienen müssen, oder 
c) auf ihren Autrag von der zuletzt vorhergegangenen Landwehr-Uebung befreit worden sind. 
. G. S. 4.
	        
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