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Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte, sowie Angestellte der Eisenbahnen, welche der Reserve
oder Landwehr angehören, dürfen für den Fall einer Mobilmachung oder nothwendigen Ver-
stärkung des Heeres hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zurückgestellt werden, wenn ihre
Stellen selbst vorübergehend nicht offen gelassen werden können und eine geeignete Vertretung nicht
zu ermöglichen ist.
.M. G. g. 65.
Ueber das Verfahren siehe Abschnitt V.
Personen des Beurlaubtenstandes, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten
innerhalb des Reichsgebietes bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden zum Dienst mit
der Waffe nicht herangezogen.
Sie werden im Falle des Bedarfs im Dienst der Krankenpflege und Seelsorge verwandt.
Außerdem findet auf se die Bestimmung unter Nr. 4 Anwendung.
R. M. G. 8. 66.
Auf die Seewehr finden die Bestimmungen unter Nr. 3 und 4 sinngemäße Anwendung.
Reichs-, Staats= und Kommunalbcamte sollen durch ihre Einberufung zum aktiven Dienst in
ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden.
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre Anciennetät, sowie
alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum aktiven
Dienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben
auf die Civilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau
oder Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnortes jedoch nur, wenn und soweit das reine Civil-
Einkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen.
Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegel stehende Civil-Beamte hin-
sichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den
Kriegsdienst treten.
Die näheren Lestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen.
N. M. G. §. 66.
Die Einberufungen erfolgen entweder durch Gestellungs-Ordres (§. 7, 1) oder durch öffentlichen
Aufruf oder auf sonstige der Kriegslage angemessene Weise.
Pierbei sind alle Civil-Behörden knsbesonvene verpflichtet, im Bereiche ihrer gesetzlichen Be-
sugnisse den Militär-Behorden jede geeignete Unterstützung zu leisten.
N. M
. G. 8. 70.
Hierzu gehört namentlich die schleunigste Weiterbeförderung und Aushändigung der Gestellungs-
Ordres, die Weiterverbreitung öffentlicher Aufforderungen zur Gestellung, die Sorge für die Be-
folgung der ausgehändigten Gestellungs-Ordres, die Mittheilung über nicht bestellbare Ordres.
8. 14.
Disziplinarstrafmittel gegen Personen des Beurlaubtenstandes.
Als Disziplinarstrafmittel dürfen gegen Personen des Beurlaubtenstandes außerhalb der Zeit,
während welcher sie zum aktiven Heere gehören, abgesehen von den nach §. 3 des Einführungs-
geseyes zum Militär-Strafgesetzbuche vom 20. Juni 1872 zulässigen Arreststrafen, nur Geldstrafen
is zu 60 Mart urd Haft bis zu acht Tagen zur Anwendung gebracht werden.
K. G. 8. 6.
. Die Bestimmungen über die Disfiblinarbestrasung der Personen des Beurlaubtenstandes sind in
dern Verordnung über die Disziplinar-Strafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 ent-
alten.
Die im Disziplinarwege über Personen des Beurlaubtenstandes verhängten Arreststrafen werden
durch die Militär-Behörde vollstreckt. 14