Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Ist innerhalb drei Meilen vom Aufenthaltsorte des zu Bestrafenden ein Militär-Arrestlokal 
nicht vorhanden, so sind Arreststrafen von geringerer als achttägiger Dauer auf Requisition der 
Militär-Behörde durch die Civil-Behörde zu vollstrecken. « 
Die Vollstreckung von Haft= und Geldstrafen erfolgt stets durch die Civil-Behörde. 
Die Kosten werden aus Militärfonds erstattet. 
2. G. S. 7. 
S. 15. 
Erfüllung der Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve erster Klasse. 
Die Mannschaften der Ersatz-Reserve erster Klasse gehören nicht zum Beurlaubtenstande. Dem- 
zufolge sind sie den auf die Mannschaften des Beurlaubtenstandes bezüglichen Disziplinarvor= 
schriften nicht unterworfen. 
Die Vorschrift des §. 7, 12 findet auf Ersatz-Reservisten erster Klasse sinngemäße Anwendung. 
Die für Personen des Beurlaubtenstandes geltenden Bestimmungen des Militär-Strafgesetz- 
buchs für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 finden auf sie nur insoweit Anwendumg, als es 
im §. 69, 5 des Reichs-Militärgesetzes ausdrücklich verordnet ist. 
Die über die Klassisikation der Reservisten und Landwehrmannschaften (siehe Abschnitt IV) gege- 
benen Bestimmungen finden auf die Ersatz-Reserve erster Klasse sinngemäße Anwendung, mit der 
Maßgabe, daß die Zahl der zurückgestellten 5 Prozent der in dem Aushebungs-Bezirk vorhandenen 
Mannschaften dieser Kategorie nicht überschreiten darf. 
Eine Erhöhung dieses Prozentsatzes — jedoch bis auf höchstens 10 Prozent kann auf An- 
trag der Ober-Ersatz Kommission durch die Ersatz-Behörde dritter Instanz ausnahmsweise geneh- 
migt werden, wenn besondere lokale Verhältnisse eine derartige Berücksichtigung erheischen. 
Militärpflichtige, welche nach dem Klassifikations-Termine des laufenden Jahres der Ersatz- 
Reserve erster Kaße zugetheilt werden, können durch Uebereinkommen der ständigen Mitglieder 
der Ersatz-Kommission vorläufig hinter den letzten Jahrgang zurückgestellt werden. 
K. M. G. §. 60, 1. 
Nach Aushändigung des Ersatz-Reserve-Scheins I. haben sich die Ersatz-Reservisten erster Klasse 
bei dem Bezirks-Feldwebel derjenigen Landwehr-Kompagnie, in deren Bezirk ihr gewählter Auf- 
enthaltsort liegt — und zwar spätestens 14 Tage nach erfolgter Anshändigung — behufs Ueber- 
nahme in die Kontrole unter Vorlegung ihres ErsatzReserve-Scheins mündlich oder schriftlich zu 
melden. 
Wer in's Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr-Kompagnie, in deren 
Bezirk seine Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erster Klasse erfolgt ist. 
Die Bestimmungen des §. 10, 3—9 und des §. 13, 2, 4, 5, 7 und 8 finden auf die Ersatz- 
Reserve erster Klasse sinngemäße Anwendung. 
R. M. G. §. 65 und §F. 69, 2 und 5. 
Ersatz-Reservisten erster Klasse, welche bei eintretender allgemeiner Mobilmachung aus dem Aus- 
lande zurückkehren, haben sich sogleich bei dem Bezirks-Feldwebel, in dessen Kontrole sie stehen, 
oder bei demjenigen der nächsten Landwehr-Kompagnie zu melden. 
N. M. G. §. 69, 4. 
Ersatz-Reservisten erster Klasse, welche nach zweijährigem Aufenthalte in außereuropäischen Ländern, 
jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, durch Kon- 
sultats-Atteste nachweisen können, daß sie sich in einem dieser Länder eine feste Stellung als Kauf- 
leute, Gewerbetreibende 2c. erworben haben und in Folze dessen von der Rückkehr im Falle einer 
ben ihre bezüglichen Anträge durch die Land- 
  
Mobilmachung dispensirt zu werden wünschen, ha · 
wehrjchBezirMFeldwebcl an das Landwehr-Bezirks , in dessen Kontrole sie stehen, 
zu richten. 
Letzteres genehmigt dieselben oder legt sie unter Geltendmachung etwaiger Bedenken dem vor- 
gesetzten Infanterie-Brigade-K do zur Entscheidung vor. 
 
	        
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