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Ist innerhalb drei Meilen vom Aufenthaltsorte des zu Bestrafenden ein Militär-Arrestlokal
nicht vorhanden, so sind Arreststrafen von geringerer als achttägiger Dauer auf Requisition der
Militär-Behörde durch die Civil-Behörde zu vollstrecken. «
Die Vollstreckung von Haft= und Geldstrafen erfolgt stets durch die Civil-Behörde.
Die Kosten werden aus Militärfonds erstattet.
2. G. S. 7.
S. 15.
Erfüllung der Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve erster Klasse.
Die Mannschaften der Ersatz-Reserve erster Klasse gehören nicht zum Beurlaubtenstande. Dem-
zufolge sind sie den auf die Mannschaften des Beurlaubtenstandes bezüglichen Disziplinarvor=
schriften nicht unterworfen.
Die Vorschrift des §. 7, 12 findet auf Ersatz-Reservisten erster Klasse sinngemäße Anwendung.
Die für Personen des Beurlaubtenstandes geltenden Bestimmungen des Militär-Strafgesetz-
buchs für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 finden auf sie nur insoweit Anwendumg, als es
im §. 69, 5 des Reichs-Militärgesetzes ausdrücklich verordnet ist.
Die über die Klassisikation der Reservisten und Landwehrmannschaften (siehe Abschnitt IV) gege-
benen Bestimmungen finden auf die Ersatz-Reserve erster Klasse sinngemäße Anwendung, mit der
Maßgabe, daß die Zahl der zurückgestellten 5 Prozent der in dem Aushebungs-Bezirk vorhandenen
Mannschaften dieser Kategorie nicht überschreiten darf.
Eine Erhöhung dieses Prozentsatzes — jedoch bis auf höchstens 10 Prozent kann auf An-
trag der Ober-Ersatz Kommission durch die Ersatz-Behörde dritter Instanz ausnahmsweise geneh-
migt werden, wenn besondere lokale Verhältnisse eine derartige Berücksichtigung erheischen.
Militärpflichtige, welche nach dem Klassifikations-Termine des laufenden Jahres der Ersatz-
Reserve erster Kaße zugetheilt werden, können durch Uebereinkommen der ständigen Mitglieder
der Ersatz-Kommission vorläufig hinter den letzten Jahrgang zurückgestellt werden.
K. M. G. §. 60, 1.
Nach Aushändigung des Ersatz-Reserve-Scheins I. haben sich die Ersatz-Reservisten erster Klasse
bei dem Bezirks-Feldwebel derjenigen Landwehr-Kompagnie, in deren Bezirk ihr gewählter Auf-
enthaltsort liegt — und zwar spätestens 14 Tage nach erfolgter Anshändigung — behufs Ueber-
nahme in die Kontrole unter Vorlegung ihres ErsatzReserve-Scheins mündlich oder schriftlich zu
melden.
Wer in's Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr-Kompagnie, in deren
Bezirk seine Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erster Klasse erfolgt ist.
Die Bestimmungen des §. 10, 3—9 und des §. 13, 2, 4, 5, 7 und 8 finden auf die Ersatz-
Reserve erster Klasse sinngemäße Anwendung.
R. M. G. §. 65 und §F. 69, 2 und 5.
Ersatz-Reservisten erster Klasse, welche bei eintretender allgemeiner Mobilmachung aus dem Aus-
lande zurückkehren, haben sich sogleich bei dem Bezirks-Feldwebel, in dessen Kontrole sie stehen,
oder bei demjenigen der nächsten Landwehr-Kompagnie zu melden.
N. M. G. §. 69, 4.
Ersatz-Reservisten erster Klasse, welche nach zweijährigem Aufenthalte in außereuropäischen Ländern,
jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, durch Kon-
sultats-Atteste nachweisen können, daß sie sich in einem dieser Länder eine feste Stellung als Kauf-
leute, Gewerbetreibende 2c. erworben haben und in Folze dessen von der Rückkehr im Falle einer
ben ihre bezüglichen Anträge durch die Land-
Mobilmachung dispensirt zu werden wünschen, ha ·
wehrjchBezirMFeldwebcl an das Landwehr-Bezirks , in dessen Kontrole sie stehen,
zu richten.
Letzteres genehmigt dieselben oder legt sie unter Geltendmachung etwaiger Bedenken dem vor-
gesetzten Infanterie-Brigade-K do zur Entscheidung vor.