Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

— 
do 
* * 
— 
# 
□ 
— 108 — 
h) wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und Grund- 
besitzer, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernäher einer zahlreichen chwile ist, den gänz- 
lichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst bei dem Genusse 
der gesetzlichen Unterstützung dem Elende preisgeben würde; 
c) wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete Ver- 
tretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landeskultur und der 
Volkswirthschaft für unabweislich nothwendig erachtet wird. 
Mannschaften,, welche in Gemäßheit des F. 67 und §. 69 des Reichs-Militärgesetzes wegen Kon- 
trol= Entziehung nachdienen müssen, haben jedoch auch in den vorgenannten älen keinerlei An- 
spruch auf Zurückstellung. 
S. 18. 
Klassifikations-Verfahren. 
Die Mannschaften der Reserve, Landwehr, Seewehr und Ersatz-Reserve erster Klasse (§, 13, 6 und 
9 und §. 15, 2), welche auf Zurückstellun Anspruch machen, haben ihre Gesuche bei dem Vorsteher 
der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes anzubringen, welcher dieselben prüft und darüber 
eine an den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission einzureichende Nachweisung aufstellt, aus 
der nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermögens-Verhältnisse der Bittsteller, sondern 
auch die obwaltenden besonderen Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstel- 
lung bedingt werden kann. 
Die eingereichten Gesuche unterliegen der. i Cusscheidung, der verstärkten Ersatz-Kommission (Ersatz- 
Ordnung §. 63, 3), welche im Ansch an das usterungs= Geschäft in öffentlich bekannt zu 
machenden Terminen jährli a L hält 
Das Verfahren der verstärkten Ersatz- Konpnission beim Klassifikations= Geschäft regelt sich nach 
§. 30, 7 des Reichs- Militärgestes. 
Die Entscheidungen sind endgültig, kisusern nicht der Militär-Vorsitzende auf Grund des §. 30, 
7 des Reichs-Miltärgesetzes Einspruch 
Die vorgedachten Entscheidungen zuchs #el. Gültigkeit nur bis zum nächsten Klassifikations-Termin. 
Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann zu erneuern. 
. Wenn Mannschaften aus einem Aushebungs-Bezirk in einen anderen verziehen, so erlischt die ge- 
währte Zurückstellung. 
Nach jedem Termin werden die Namen der zurückgestellten Mannschaften durch den Civil-Vor- 
sitzenden der Ersatz-Kommission amtlich bekannt gemacht. 
S. 19. 
Außerterminliche Klassifikation. 
Die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht auf Reklamation entlassenen Mannschaften bleiben bis zu 
dem ihrer Entlassung zunächst folge enden Klassifikations-Termine hinter die letzte Tahresklass der 
Reserve zurückgestellt, und haben demnächst etwaige Anträge auf weitere Zurückstellung, wie alle 
br igen Mannschaften zu stellen. 
Wenn nach dem allgemeinen Entlassungs-Termin der Reserven dringende Verhältnisse die sofortige 
Zurückstellung einzelner der entlassenen Mannschaften gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann die 
vorläusige Zurückstellung solcher Mannschaften bis zum nächsten Klassisikations-Termin hinter die 
letzte Jahresklasse der Reserve durch schriftliches Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Er- 
satz-Kommission verfügt werden. 
Ueber außerterminliche Zurückstellung Militärpflichtiger siehe §. 15, 2 Abfk. 3. 
4. In anderen als den vorbezeichneten Fällen sind außerterminliche Poerhiei unstatthaft. 
5. 
JInsbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung unzulässig. 
Eine Wiederentlassung einzelner einberufenen Mannschaften kann nur ausnahmsweise auf dem im 
§. 82, 2 und §. 100, 3 der Ersatz-Ordnung vorgeschriebenen Wege herbeigeführt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.