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h) wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und Grund-
besitzer, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernäher einer zahlreichen chwile ist, den gänz-
lichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst bei dem Genusse
der gesetzlichen Unterstützung dem Elende preisgeben würde;
c) wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete Ver-
tretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landeskultur und der
Volkswirthschaft für unabweislich nothwendig erachtet wird.
Mannschaften,, welche in Gemäßheit des F. 67 und §. 69 des Reichs-Militärgesetzes wegen Kon-
trol= Entziehung nachdienen müssen, haben jedoch auch in den vorgenannten älen keinerlei An-
spruch auf Zurückstellung.
S. 18.
Klassifikations-Verfahren.
Die Mannschaften der Reserve, Landwehr, Seewehr und Ersatz-Reserve erster Klasse (§, 13, 6 und
9 und §. 15, 2), welche auf Zurückstellun Anspruch machen, haben ihre Gesuche bei dem Vorsteher
der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes anzubringen, welcher dieselben prüft und darüber
eine an den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission einzureichende Nachweisung aufstellt, aus
der nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermögens-Verhältnisse der Bittsteller, sondern
auch die obwaltenden besonderen Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstel-
lung bedingt werden kann.
Die eingereichten Gesuche unterliegen der. i Cusscheidung, der verstärkten Ersatz-Kommission (Ersatz-
Ordnung §. 63, 3), welche im Ansch an das usterungs= Geschäft in öffentlich bekannt zu
machenden Terminen jährli a L hält
Das Verfahren der verstärkten Ersatz- Konpnission beim Klassifikations= Geschäft regelt sich nach
§. 30, 7 des Reichs- Militärgestes.
Die Entscheidungen sind endgültig, kisusern nicht der Militär-Vorsitzende auf Grund des §. 30,
7 des Reichs-Miltärgesetzes Einspruch
Die vorgedachten Entscheidungen zuchs #el. Gültigkeit nur bis zum nächsten Klassifikations-Termin.
Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann zu erneuern.
. Wenn Mannschaften aus einem Aushebungs-Bezirk in einen anderen verziehen, so erlischt die ge-
währte Zurückstellung.
Nach jedem Termin werden die Namen der zurückgestellten Mannschaften durch den Civil-Vor-
sitzenden der Ersatz-Kommission amtlich bekannt gemacht.
S. 19.
Außerterminliche Klassifikation.
Die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht auf Reklamation entlassenen Mannschaften bleiben bis zu
dem ihrer Entlassung zunächst folge enden Klassifikations-Termine hinter die letzte Tahresklass der
Reserve zurückgestellt, und haben demnächst etwaige Anträge auf weitere Zurückstellung, wie alle
br igen Mannschaften zu stellen.
Wenn nach dem allgemeinen Entlassungs-Termin der Reserven dringende Verhältnisse die sofortige
Zurückstellung einzelner der entlassenen Mannschaften gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann die
vorläusige Zurückstellung solcher Mannschaften bis zum nächsten Klassisikations-Termin hinter die
letzte Jahresklasse der Reserve durch schriftliches Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Er-
satz-Kommission verfügt werden.
Ueber außerterminliche Zurückstellung Militärpflichtiger siehe §. 15, 2 Abfk. 3.
4. In anderen als den vorbezeichneten Fällen sind außerterminliche Poerhiei unstatthaft.
5.
JInsbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung unzulässig.
Eine Wiederentlassung einzelner einberufenen Mannschaften kann nur ausnahmsweise auf dem im
§. 82, 2 und §. 100, 3 der Ersatz-Ordnung vorgeschriebenen Wege herbeigeführt werden.