Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Schema C. zu §. 23. 
Bescheinigung 
über Anstellung im Dienst der (Bezeichnung der Eisenbahn). 
Der (Vor= und Zuname), welcher nach Ausweis seines Militärpasses beim Landwehr-Bezirks-Kommando 
(Stabsquartier) kontrolirt wird, ist als (Stellung oder Funktion im Eisenbahndienst) bei der unterzeichneten 
Eisenbahn-Verwaltung angestellt und daher vom Waffendienst zurückzustellen. 
(Ort, Datum.) 
(Bezeichnung der Eisenbahn-Verwaltung.) 
(Stempel.) 
Inhaber ist, sofern er im Eisenbahndienst verbleibt, bis zum 1. Dezember .. vom Waffendienst zurük- 
gestellt. 
(Ort, Datum.) 
(Bezeichnung des Landwehr-Bezirks-K dos.) 
  
(Stempel.)
	        
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