Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Erlaß der Normaleichungskommission des Deutschen Bundes vom 15. Februar 1871, 
betreffend die Vorschriften über die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meß- 
werkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte (besondere 
Beilage zu Nr. 11 des Bundesgesetzblatts von 1871) werden hiemit öffentlich bekannt 
gemacht. 
Stuttgart, den 18. November 1875. 
Sick. 
Nachträge zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 und zum Erlasse vom 15. Februar 1371. 
Auf Grund des Art. 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 
erläßt die Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission folgende Nachtragsbestimmungen zur 
Eichordnung vom 16. Juli 1869 und zum Erlasse vom 15. Februar 1871. 
Siebenter Nachtrag zur Eichordnung. 
Zu §. 5. 
Zulässige Flüssigkeits maaße betreffend. 
In Ergänzung der Bestimmungen dieses Paragraphen werden hiermit auch Flüssig- 
keitsmaaße von O00, Liter Inhalt zur Eichung und Stempelung zugelassen. 
Zu §. 8. 
Die Form der nach der Dezimaltheilung abgestuften Maaße von 0), Liter 
abwärts betreffend. 
An Stelle der bisherigen Vorschriften über die Form der nach der Dezimaltheilung 
abgestuften Maaße von 0, Liter abwärts treten die folgenden: 
Die Maaße von 0/#, 00, Oos, 0,02 und 0,02 Liter müssen in Form eines Zy- 
linders hergestellt sein, dessen Durchmesser gleich der Höhe ist, mit der Maßgabe jedoch, 
daß in der Größe des Durchmessers Abweichungen bis zu 5 Prozent im Mehr und 
Weniger nachgelassen sind. 
Es ergeben sich hiernach für die Dimensionen dieser Maaße folgende Werthe, aus- 
gedrückt in Millimeter:
	        
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