570
Zu 8. 18.
Sonstige Beschaffenheit der Hohlmaaße für trockene Körper betreffend.
Alle Maaße von 1 Hektoliter und ½ Hektoliter Inhalt müssen mit Handhaben ver-
sehen sein.
Zu §. 20.
Fehlergrenze der Hohlmaaße für trockene Körper betreffend.
Die bei der Feststellung der Fehlergrenze für die Eichung bisher getroffene Unter-
scheidung zwischen Maaßen aus Metall und Maaßen aus Holz wird hiermit aufgehoben
und §. 20 dem entsprechend folgendermaßen abgeändert:
Beim Eichen sind die in der Instruktion angegebenen Vorschriften zu befolgen und
es darf ein Maaß nur dann gestempelt werden, wenn bei der Vergleichung mit dem
Eichungsnormal im Mehr oder Minder eine größere Abweichung von demselben oder
dem Sollinhalte nicht stattfindet, als für eine Maaßgröße von
1 Hektoliter bis / Hektoliter ½88° des Sollinhaltes
20 Liter „ 1 Uiter ½00 „ „
0% ’v 7'7 0 11 1 00 7! 11
½ 1n 77 Oos 11 ½0 77 11
Zu 8. 32.
Die Zulassung einer Verbindung von Brückenwaage und Tafelwaage
zur Eichung und Stempelung betreffend.
In Betreff der Zulässigkeit einer Verbindung von Brückenwaage und Tafelwaage
wird hierdurch bestimmt, daß Brückenwaagen, deren Hauptwaagebalken auch den Waage-
balken einer Tafelwaage bildet, derart, daß vermittelst der gemeinsamen Gewichtswaage-
schale sowohl solche Wägungen, bei denen das Verhältniß des Gewichts zur Last wie
1 zu 10 ist, als auch solche, bei denen Gewicht und Last gleich groß sind, ausgeführt
werden können, zur Eichung und Stempelung zugelassen werden dürfen, sofern jede der
beiden vereinigten Waagenkonstruktionen für sich allen Anforderungen der bezüglichen
besonderen Vorschriften der Eichordnung genügt.
Auf das Vorhandensein einer Regulator-Vorrichtung an dem Hauptwaagebalken
der Brückenwaage darf bei der in Rede stehenden Einrichtung verzichtet werden, wenn ge-
eignete Tarirvorrichtungen auf der Lastseite vorhanden sind.