Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

570 
Zu 8. 18. 
Sonstige Beschaffenheit der Hohlmaaße für trockene Körper betreffend. 
Alle Maaße von 1 Hektoliter und ½ Hektoliter Inhalt müssen mit Handhaben ver- 
sehen sein. 
Zu §. 20. 
Fehlergrenze der Hohlmaaße für trockene Körper betreffend. 
Die bei der Feststellung der Fehlergrenze für die Eichung bisher getroffene Unter- 
scheidung zwischen Maaßen aus Metall und Maaßen aus Holz wird hiermit aufgehoben 
und §. 20 dem entsprechend folgendermaßen abgeändert: 
Beim Eichen sind die in der Instruktion angegebenen Vorschriften zu befolgen und 
es darf ein Maaß nur dann gestempelt werden, wenn bei der Vergleichung mit dem 
Eichungsnormal im Mehr oder Minder eine größere Abweichung von demselben oder 
dem Sollinhalte nicht stattfindet, als für eine Maaßgröße von 
1 Hektoliter bis / Hektoliter ½88° des Sollinhaltes 
20 Liter „ 1 Uiter ½00 „ „ 
0% ’v 7'7 0 11 1 00 7! 11 
½ 1n 77 Oos 11 ½0 77 11 
Zu 8. 32. 
Die Zulassung einer Verbindung von Brückenwaage und Tafelwaage 
zur Eichung und Stempelung betreffend. 
In Betreff der Zulässigkeit einer Verbindung von Brückenwaage und Tafelwaage 
wird hierdurch bestimmt, daß Brückenwaagen, deren Hauptwaagebalken auch den Waage- 
balken einer Tafelwaage bildet, derart, daß vermittelst der gemeinsamen Gewichtswaage- 
schale sowohl solche Wägungen, bei denen das Verhältniß des Gewichts zur Last wie 
1 zu 10 ist, als auch solche, bei denen Gewicht und Last gleich groß sind, ausgeführt 
werden können, zur Eichung und Stempelung zugelassen werden dürfen, sofern jede der 
beiden vereinigten Waagenkonstruktionen für sich allen Anforderungen der bezüglichen 
besonderen Vorschriften der Eichordnung genügt. 
Auf das Vorhandensein einer Regulator-Vorrichtung an dem Hauptwaagebalken 
der Brückenwaage darf bei der in Rede stehenden Einrichtung verzichtet werden, wenn ge- 
eignete Tarirvorrichtungen auf der Lastseite vorhanden sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.