Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Zu §§. 33—36. 
Zulässigkeit von Tarirvorrichtungen an Waagen betreffend. 
In Abänderung des letzten Alinea des §. 33 der Eichordnung, sowie in Ergänzung 
und Zusammenfassung der Bestimmungen dieses Abschnittes und der dazu ergangenen 
Nachträge über Zulässigkeit von Tarirvorrichtungen wird hiermit Folgendes bestimmt: 
Nachdem bereits früher in Folge hervorgetretenen Bedürfnisses Tarireinrichtungen 
zur Ausgleichung des Gewichtes sämmtlicher Theile der Brückenwaagen im unbelasteten 
Zustande unter bestimmten Einschränkungen für zulässig erklärt worden sind, und nach- 
dein sich bei den oberschaligen Waagen ähnliche Ausgleichungen, welche bei dieser Waagen- 
gattung bisher von der Eichordnung nicht ausdrücklich untersagt waren, vielfach im Ver- 
kehr eingebürgert haben, auch die Zulassung von Regulir= und Tarireinrichtungen bei 
anderen Dezimal= und Zentesimal-Waagen, welche nicht unter den Begriff „Brücken- 
waagen“ fallen, mehrfach motivirt in Antrag gebracht worden ist, werden hiermit zur 
Ausgleichung des veränderlichen Gewichts der Gehänge, Schalen, Brücken u. dergl. bei 
allen Waagen (ausgenommen die Waagen mit veränderlichem Verhältnisse der Hebel- 
arme) Tarirvorrichtungen an den Schalen und Gehängen für zulässig erklärt; doch 
dürfen, wie dies im Zirkulare Nr. 10 für Brückenwaagen ausdrücklich vorgeschrieben ist, 
diese Tarirungen keinesfalls durch unregelmäßige Anbringung beliebiger Stücke erfolgen, 
sondern die Tarireinrichtungen müssen stets in einer möglichst ersichtlichen und ihre 
regelmäßige Bestimmung erkennbar machenden Weise so angebracht sein, daß sie keines- 
falls mit Leichtigkeit gänzlich zu entfernen oder nach Belieben wieder herzustellen sind. 
Bei allen ungleicharmigen Waagen mit festem Verhältnisse der Hebelarme darf 
auch eine Regulator-Einrichtung an den Balken angebracht werden, wie sie bei Brücken- 
waagen bereits angeordnet ist; an gleicharmigen Waagen sind solche Regulator-Einrich- 
tungen nicht zulässig. 
Zu 88§. 52, 57 und 62. 
Gebrauchs-, Kontrol= und Haupt-Normal für das 0, Liter-Maaß betreffend. 
Entsprechend der Nachtragsbestimmung zu §. 5 der Eichordnung ist in den über- 
schriftlich aufgeführten Paragraphen durchgehends zu den Normalen auch das Maaß 
von O0,0 Liter hinzuzufügen.
	        
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