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8. 14.
Allgemeine Beschaffenheit.
Die Meßrahmen, welche beweglich oder feststehend eingerichtet sein können, bestehen
aus rechtwinkelig mit einander zu verbindenden hölzernen oder eisernen Stäben oder aus
rechtwinkelig mit einander verbundenen Brettern. Die Rahmenseiten, deren Längen,
zwischen Endflächen oder Endmarken gemessen, eine ganze Anzahl von halben Metern
betragen müssen, dürfen nur zur Darstellung von Flächen von /, ½, sowie einer ganzen
Anzahl Quadratmeter eingerichtet sein.
§. 15.
Bewegliche Meßrahmen.
Für die beweglichen Meßrahmen empfehlen sich folgende Formen:
a) Vier Rahmenstücke von je 2 Meter Länge sind durch Verzapfung so mit einander
verbunden, daß sie einen lothrecht aufstellbaren Rahmen bilden, welcher im Innern
ein Quadrat von 4 Quadratmeter Fläche enthält. Der in dieser Aufstellung
waagerecht liegende obere Verbindungsstab ist so eingerichtet, daß er sowohl in
2 Meter als auch in 1 Meter Abstand vom unteren festgestellt werden kann,
in welchem letzteren Falle der Rahmen ein Rechteck von 2 Quadratmeter Inhalt
bildet. Ein fünfter Stab ist in lothrechter Stellung zwischen den beiden loth-
rechten Endstäben in der Art einsetzbar, daß er von dem einen derselben 1 Meter
absteht. Durch die Einsetzung dieses Mittelstabes wird ein Rechteck von 2 Qua-
dratmeter Fläche dargestellt, wenn die Horizontalstäbe sich in 2 Meter Entfernung
befinden, ein Quadrat von 1 Quadratmeter Fläche, wenn die Horizontalstäbe
einen Abstand von 1 Meter haben.
b) Die lothrechten Rahmenstücke erhalten eine Länge von 1½ Meter und werden
mit dem unteren Rahmenstück durch Verzapfung verbunden; der obere Ver-
bindungsstab kann sowohl in 1½ Meter als in 1 Meter Abstand von dem
unteren festgestellt werden; in der letzteren Stellung kann ein fünfter Stab von
1 Meter Länge zwischen den lothrechten Endstäben so eingestellt werden, daß er
von einem derselben 1 Meter absteht.
Solche leicht transportable Meßrahmen sind mithin nach der Einrichtung
unter a) zum Aufsetzen des Brennholzes in Flächendurchschnitten von 1, 2 und